Montag, 8. März 2010

Business Restructuring aus Verrechnungspreissicht

Posautz Dr. Gerald Posautz
gposautz@deloitte.at

Chancen und Risiken für internationale Konzerne

Business Restructurings bzw. Umstrukturierungen innerhalb international agierender Konzerne erfolgen regelmäßig aus betriebswirtschaftlichen Gründen. So werden oftmals betriebliche Funktionen zusammengefasst, Ressourcen gebündelt oder auch die Konzernstruktur verkleinert. Ebenso kann es z.B. sinnvoll sein, die Produktionsgesellschaft oder Teile der Produktion („verlängerte Werkbank“) innerhalb eines Konzerns in ein Niedriglohnland zu verlagern. Aus Verrechnungspreissicht sind Umstrukturierungen von zwei Perspektiven zu betrachten. Einerseits die steuerlichen Folgen der Veränderung in der Konzernstruktur selbst und damit verbunden etwa die Bewertung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern und andererseits die Verrechnungspreisgestaltung nach der Umstrukturierung. Im Rahmen der Verrechnungspreisgestaltung ist der Verrechnungspreis zwischen dem verlagerten Unternehmensteil und dem Stammhaus zu vereinbaren, wobei die Verteilung von Funktionen, Risiken und immateriellen Wirtschaftsgütern für den Verrechnungspreis ausschlaggebend ist.

Wenn eine Unternehmensfunktion aus einem Staat in einen anderen verlagert wird, so erhebt für gewöhnlich der abgebende Staat den Anspruch auf die Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven. In letzter Zeit hat der weltweite Trend – als Beispiel sei Deutschland in Hinblick auf die Funktionsverlagerungsbesteuerung genannt – unter dem Schlagwort „Exit-Besteuerung“ dazu geführt, dass der Besteuerungsanspruch massiv ausgedehnt wird und auch ein mit der Funktion verbundenes Gewinnpotential der Besteuerung unterworfen werden soll. Mitverantwortlich für diese Vorgehensweise ist auch die gängige Annahme seitens der Finanzverwaltungen, dass die Verlagerung einer Unternehmensfunktion grundsätzlich steuermotiviert ist. Für den restrukturierungswilligen Konzern kann dies gefährlich sein, da der betriebswirtschaftliche Nutzen der Restrukturierung durch eine (übermäßige) Besteuerung stark gemindert werden kann. Unter Umständen kann überdies durch eine Exit-Besteuerung Doppelbesteuerung drohen.

Strategien gegen eine übermäßige Besteuerung bei Umstrukturierungen sind eine grundsätzlich sorgfältige und konsistente Bewertung sowie ausreichende Dokumentation, welche schon bei einer exakten Durchführung der Funktions- und Risikoanalyse – dem Herzstück der Verrechnungspreisfindung – beginnt. Die Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern ist freilich mit Schwierigkeiten verbunden, da aufgrund von Einzigartigkeit zumeist kein vergleichbares Wirtschaftsgut am Markt gefunden werden kann und eine Bewertung nach der Ertragswertmethode lediglich eine Annäherung darstellt. Eine weitere Möglichkeit stellt die Vorabverhandlung mit der Finanzverwaltung – in Österreich ist dies in Form eines Rulings möglich – dar, wodurch jedenfalls mehr Rechtssicherheit eintritt und ein Schutz gegen eine nachträgliche Besteuerung im Rahmen einer Betriebsprüfung gegeben ist.

Eine Chance für Business Restructurings bieten wirtschaftlich schwierige Zeiten. Die Bewertung von immateriellen Wirtschaftsgütern und somit auch das Ausmaß einer eventuellen Exit-Besteuerung werden nämlich von den zukünftigen Ertragsaussichten beeinflusst. Da ein Ende der Wirtschaftskrise bzw. das Einsetzen des Wirtschaftsaufschwungs nicht eindeutig absehbar ist, erscheint eine steuerlich „günstige“ Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter wahrscheinlich. Dies kann betriebswirtschaftlich bedeutsam sein, wenn eine Unternehmensfunktion (beispielsweise Forschung und Entwicklung) zusammen mit dem notwendigen immateriellen Wirtschaftsgütern übertragen wird bzw. wenn immaterielle Wirtschaftsgüter in einer sogenannten IP-Gesellschaft gebündelt werden sollen.

Zusammenfassend ist bei Umstrukturierungen im Konzern darauf zu achten, dass die erhofften betriebswirtschaftlichen Vorteile nicht durch eine übermäßige Exit-Besteuerung zunichte gemacht werden. Lösungen liegen neben entsprechender Dokumentation in einer klaren Darstellung der Funktionen und Risiken wie in einer konsequenten Bewertung der immateriellen Wirtschaftsgüter. Business Restructuring kann aber auch zur Chance werden, wenn die Bewertung von IP aufgrund des (derzeitigen) krisenbedingten Umfelds steuerlich „günstig“ ausfällt.

Dr. Gerald Posautz

Mittwoch, 3. März 2010

Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern - alles wieder offen?

Breaking Tax News Nr. 4, 3. März 2010 finden sie unter: "Deloitte Breaking Tax News"

Steuer-CD: Der Staat als Hehler und Anstifter?

groehs Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bgroehs@deloitte.at

Wenn es wirklich stimmt (und darauf deutet derzeit vieles), ist es nicht nur ein Wirtschaftskrimi, sondern brutale kriminelle Realität: Irgendjemand (vermutlich eine organisierte Bande) hat sich sensibler Kundendaten bei Banken bemächtigt, irgendeine Vertrauensstellung missbraucht, Computersysteme überlistet oder (wie im Fall Liechtenstein) mit simplen Methoden gearbeitet: Kundendaten heimlich nach Hause mitgenommen, kopiert, digitalisiert.

Wie auch immer: Nach allgemeinem Rechtsverständnis ist dies übelster Diebstahl, nach geltender Rechtslage vielfach kriminalisiert. Alle wissen das, auch der deutsche Geheimdienst, der sich mit der Rückendeckung der deutschen Politik an einem geheimen Ort, die Verbrecher schützend, zu Verhandlungen trifft, Millionen von Euros zur Belohnung der Verbrechen verspricht und sich damit auf die gleiche Stufe wie die Verbrecher stellt. „Der Hehler gleicht dem Stehler“ lautet ein altes Sprichwort. Und: Die fette Beute, die der Staat hier verteilt, macht Appetit auf weitere Schandtaten. Ist das Blutgeld daher nicht ein öffentlicher Aufruf, den Datenklau nicht nur auf Banken zu beschränken, sondern auf die gesamte Wirtschaft auszuweiten? Sind unsere personenbezogenen Daten, vielleicht unsere Lohnkonten in Unternehmen dann noch sicher?

Zweifelsohne versucht der deutsche Staat, sein Vorgehen durch das öffentliche Interesse zu rechtfertigen: Es ist unbestritten, dass das inländische Steueraufkommen nicht dadurch gemindert werden soll, dass Kapitalerträge im Inland unbesteuert bleiben, weil das Vermögen im Ausland veranlagt wird, ohne dies dem Fiskus zu melden. So gesehen könnte man das Vorgehen des deutschen Geheimdienstes als modernes Kreuzrittertum für einen hehren Zweck bezeichnen?

Die Wirklichkeit sieht anders aus. Ein Großteil der Vermögen, die heute in der Schweiz oder in Liechtenstein veranlagt werden, stammt aus Generationen, die unter dem Eindruck der Kriegsereignisse des vergangenen Jahrhunderts standen und das Vermögen, das gerade in der Nachkriegsgeneration hart erarbeitet wurde, in einem sicheren Bankensystem bewahren wollten. Der Steueraspekt mag damals ein weiteres, wesentliches Motiv gewesen sein, gerade in Zeiten, wo Vermögen in Österreich massiv besteuert wurde, es eine Vermögenssteuer gab, die jährlich 1 % des Vermögens weggefressen hat, und Kapitalerträge bis zu 50 % besteuert wurden.

All dies stimmt und passt heute nicht mehr. Das österreichische Steuersystem ist attraktiv geworden, es gibt keine Vermögenssteuer und anstelle der administrativ komplexen und tariflich unattraktiven alten Regelungen gibt es eine einfache Endbesteuerung. Dagegen steht eine europaweite Entwicklung zur Transparenz und zur Besteuerung von Zinserträgen, die gegenüber der Endbesteuerung keinen Sinn mehr macht. Viele Vermögen werden daher von jungen Generationen neu geordnet, entweder nach Österreich transferiert oder durch Selbstanzeigen offen gelegt. Alte Strukturen werden aufgelöst, die Freude an einfacheren Strukturen und an einem ruhigen steuerlichen Gewissen mobilisiert viele Vermögenden.

Österreich kann von diesen Entwicklungen profitieren und sich gegenüber jenen Staaten, die Wirtschaftskrieg spielen, wohltuend differenzieren. Mit einem glasklaren und einfachen System der Besteuerung von Kapitalerträgen, mit einem vertrauensvollen System der Stiftungsbesteuerung, das politisch nicht in Frage gestellt werden sollte. Und Österreich könnte sein Angebot an jene Personen, die ihr Geld in Österreich zum Wohl unserer Wirtschaft anlegen wollen, noch toppen: Mit einer einfachen Steueramnestie für rückgeführtes Vermögen könnte man jenen die Hand zur Versöhnung reichen, die aus historischen Gründen der Heimat ferngeblieben sind: Einfach, diskret und sicher sollten die Leitlinien sein für eine Amnestie, die Milliarden von Euros ins Land spülen würde.

Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Steuerliche Abzugsfähigkeit von mildtätigen Spenden - Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragen!

Erdelyi-3- MMag. Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
gerdelyi@deloitte.at

Mit der Steuerreform 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, als steuerlich absetzbar anerkannt. Für Unternehmer sind Geld- und Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen in einer Höhe von bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Private können Geldspenden von bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung in die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist; die Liste ist unter http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ abrufbar. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Spender oft ein wesentliches Kriterium ist, sollte die Aufnahme in diese Liste – soweit noch nicht erfolgt – für die betroffenen Einrichtungen von höchster Bedeutung sein.

Folgende Tätigkeiten gelten als für die Spendenabzugsfähigkeit begünstigte Zwecke, für welche mindestens 75% der Gesamtressourcen verwendet werden müssen:

1. mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und im Wesentlichen im EU/EWR-Raum verfolgt werden;
2. Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern lt. Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (http://www.oecd.org/dataoecd/32/40/43540882.pdf);
3. Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden);
4. das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.

Neben den begünstigten Zwecken muss eine Einrichtung, welche auf die Spendenliste aufgenommen werden möchte, noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllen:

1. Eintragungsfähig sind nur österreichische juristische Personen des Privatrechts, Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art sowie vergleichbare Körperschaften aus anderen EU/EWR-Staaten.
2. Die Einrichtung muss die Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke bzw von Zwecken der Entwicklungs- oder der Katastrophenhilfe erfüllen. Bei Spendensammeleinrichtungen muss das Sammeln von Geldern ausschließlicher Zweck sein. Es muss statutarisch sichergestellt werden, dass die spendenbegünstigten Zwecke erfüllt werden. Im Falle der Auflösung der Einrichtung darf das Restvermögen nur für begünstigte Zwecke verwendet werden, weiters sind Gewinnerzielungsabsicht und Ausschüttungen an Gesellschafter ausgeschlossen.
3. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage entsprechen.
4. Bei neuen Einrichtungen ist problematisch, dass eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit der Förderung begünstigter Zwecke nachzuweisen ist. Anerkannt werden dabei auch Tätigkeiten von Vorgängerorganisationen.
5. Die Einrichtung verfolgt keine begünstigungsschädliche Nebentätigkeiten.
6. Spendensammeleinrichtungen dürfen im Gegensatz zu unmittelbar tätigen nur Geldspenden entgegennehmen. Sie dürfen gesammelte Spenden nur an andere in der Finanzamtsliste eingetragene Körperschaften weiterleiten oder die Mittel selbst für begünstigte Zwecke verwenden.
7. Im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehende Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so kann beim Finanzamt Wien 1/23 jederzeit die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragt werden. Dem formlosen Antrag sind die schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, u.ä.) der Organisation sowie die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Jahren beizulegen. Über den Antrag ergeht ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes; nach Ablauf eines Jahres ist die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorzulegen, über welche sodann wieder mit neuerlichem Feststellungsbescheid entschieden wird.

Die Abzugsfähigkeit der Spenden ist mit Eintragung in die Spendenliste gegeben. Für die Jahre 2009 und 2010 reichen Einzahlungsbelege bzw eine Bestätigung des Spendenempfängers für die steuerliche Abzugsfähigkeit aus. Ab 2011 und soweit es sich um private Spenden handelt, haben die Spendenempfänger dem BMF elektronisch die Höhe der Spenden und die Spender samt Sozialversicherungsnummer zu melden.

MMag. Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mittwoch, 17. Februar 2010

Möglichkeiten der Forschungsförderung für Unternehmen

Biebl Mag. Ernst Biebl
Steuerberater
ebiebl@deloitte.at

Martin-Metlicka Mag. Martin Metlicka
mmetlicka@deloitte.at

Während der primäre Fokus von Unternehmen in Krisenzeiten darin liegt Kosten zu senken um die Gewinne abzusichern bzw. Verluste zu beschränken, schöpfen viele die Möglichkeit zusätzliche Einnahmen zu generieren nicht aus. Gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten sollten Unternehmen jedoch die Möglichkeit nutzen die eigene Forschung durch gezielte Forschungsförderung zu forcieren und zusätzlich Mittel dafür zu lukrieren. Ein solch nachhaltiges Verhalten ist geeignet um Marktvorteile zu schaffen und wird sich spätestens in der folgenden Aufschwungphase positiv auf die weitere Entwicklung des Unternehmens auswirken.

Im Verhältnis zu anderen Ländern wird in Österreich die Forschungstätigkeit auch auf Unternehmensebene stark subventioniert. Einerseits durch fiskalpolitische Maßnahmen (Forschungsfreibetrag, Forschungsprämie) andererseits durch Forschungsförderung im Bereich der Grundlagenforschung sowie im Bereich der anwendungsorientierten Forschung. Gerade im heutigen wirtschaftlichen Umfeld sollte daher auf die vielfältigen Förderungsmöglichkeiten Augenmerk gelegt werden.

Für Unternehmen die hauptsächlich an monetären Förderungen interessiert sind, bietet sich die FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) im Bereich der anwendungsorientieren Forschung an, unterstützt durch die AWS (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft), welche als staatliche Förderbank Zuschüsse und zinsgünstige erp-Kredite mit langer Laufzeit vergibt, und Haftungen für Investitions- und Betriebsmittelkredite übernimmt sowie Eigenkapitalgarantien abgibt. Der FWF (Wissenschaftsfonds), welcher im Bereich der Grundlagenforschung die zentrale Einrichtung bildet ist dagegen weniger von Interesse, da er nicht nur gewinnorientiere wissenschaftliche Forschung einzelner Personen betreibt.

Die FFG bietet verschiede Förderprogramme, wobei Strukturprogramme und thematische Programme ausschreibungspflichtig sind, an. Ziel der Basisprogramme ist die laufende Förderung von neuen, technisch schwierigen (d.h. hoher Anspruch im Hinblick auf Technik und Komplexität) und riskanten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, unabhängig von einem thematischen Schwerpunkt. Bei den Basisprogrammen der FFG werden die Zuschüsse über das ganze Jahr verteilt ausbezahlt, man ist also nicht an Stichtage und Einreichfristen gebunden.

KMUs können darüber hinaus Förderansuchen zu technischen Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung stellen. Die Laufzeit beträgt ein Jahr. Für Folgejahre müssen Fortsetzungsansuchen gestellt werden, wobei im 1. Jahr bereits das Gesamtprojekt darzustellen ist. Förderbare Kosten müssen dem Projekt direkt, tatsächlich und zusätzlich zum herkömmlichen Betriebsaufwand für die Dauer der geförderten Forschungstätigkeit zurechenbar sein. Hierzu zählen Personalkosten, Gemeinkosten, Kosten für die F&E Infrastrukturnutzung, Kosten für Leistungen Dritter, Sach- und Materialkosten sowie Reisekosten. Die maximale Förderung beträgt für Basisprogramme 50% (Start ups bis 70%) der anerkennbaren Projektkosten in Form eines Mixes aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen, Darlehen und Haftungen für Bankdarlehen bis zu einer Obergrenze von derzeit EUR 12.000,-.

Die Förderung hängt von der positiven Bewertung von der technischen Qualität (Innovationsgehalt, Schwierigkeit/Risiko, Nutzen/Lösungsansatz, Umwelt), der wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeit (Marktaussichten, Markterfahrung, Verwertung), der Programmrelevanz (Wirkung auf Projektebene, Wirkung auf Unternehmensebene, Volkswirtschaftliche Effekte, soziale Aspekte) und der Durchführbarkeit (technisch, finanziell, Management und Unternehmensorganisation) ab.

Weiters bietet die FFG noch Unterstützung für die 7 derzeit langjährig laufenden EU-Forschungsprojekte an (zahlreiche detailierte Vorgaben/Voraussetzungen), sowie Zugriff auf Datenbanken und Partnervermittlung für Netzwerke. Aufgrund der Komplexität der Materie ist eine Überprüfung im Einzelfall unumgänglich.

Tipp: Aufgrund der Vielfältigkeit und Komplexität der Forschungsförderungsmöglichkeiten empfiehlt es sich nach Prüfung der individuellen Begebenheiten im konkreten Einzelfall ein maßgeschneidertes Förderungspaket zusammenstellen zu lassen.

Mag. Ernst Biebl
Steuerberater

Mag. Martin Metlicka

Dienstag, 16. Februar 2010

Verfügen Sie bereits über eine EORI-Nummer?

Gratzl Mag. Gerhard Gratzl
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ggratzl@deloitte.at

Im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Stärkung der EU-weiten Zollsicherheit wird für zollrechtliche Zwecke EU-weit ein Identifikationssystem eingeführt, das EORI-System. EORI steht für Economic Operators Registration and Identification System. Jeder Wirtschaftsbeteiligte – darunter versteht man eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist – muss sich für die Zuteilung einer EORI-Nummer registrieren lassen. Unter zollrelevanten Tätigkeiten versteht man vor allem die Abgabe von Zollanmeldungen (sowohl zur Einfuhr als auch zur Ausfuhr). Aber auch bei jeglichem anderen Kontakt zur Zollbehörde (summarische Anmeldungen, Betreiben von Verwahrungslagern, etc.) ist die EORI-Nummer anzugeben. Von der Registrierungspflicht sind grundsätzlich nur Firmen, die ihren Sitz in der EU haben und zollrelevante Tätigkeiten ausüben, betroffen. Dies auch dann, wenn diese Unternehmen für die Abwicklung der Zollformalitäten einen Spediteur beauftragen. Lediglich Firmen, die nur Geschäfte innerhalb der EU abwickeln, sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.

Ab 1.1.2010 ist die EORI-Nummer verpflichtend bei jeglichem Kontakt mit der Zollbehörde zu verwenden. Sollten Sie über noch keine EORI-Nummer verfügen, empfehlen wir eine ehestmögliche Registrierung, um allfällige Lieferverzögerungen bei der Zollabwicklung vorbeugend zu vermeiden. Die Registrierung erfolgt ausschließlich elektronisch beim Bundesministerium für Finanzen (https://zoll.bmf.gv.at/eori). Die Zuteilung der EORI-Nummer dauert in der Regel zwischen 10 bis 16 Tagen. Gerne ist Ihnen Ihr Deloitte-Steuerberater bei der Antragstellung behilflich. Siehe dazu auch http://www.taxblog.at/topics/Zollverfahren/.

Mag. Gerhard Gratzl
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Freitag, 12. Februar 2010

Steuerrisiken bei der Veranstaltung von Sportwettbewerben mit ausländischen Teilnehmern

Schalko Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin
bschalko@deloitte.at

Hofer Dr. Christoph Hofer
chhofer@deloitte.at

Veranstalter von Sportwettbewerben mit ausländischen Teilnehmern haben komplexe steuerliche Vorschriften zu beachten, um beträchtliche Steuernachzahlungen und allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung von Sportwettbewerben zur Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Teilnehmer, sind vorweg die einkommensteuerliche Behandlung dieser Preisgelder sowie deren Umsatzsteuerpflicht zu klären. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu beträchtlichen Steuernachzahlungen für den Veranstalter führen und allenfalls sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die nachfolgend dargestellten steuerlichen Vorschriften sind von jedem Veranstalter, unabhängig von dessen Rechtsform (gemeinnütziger Verein, gewerbliche GmbH, etc.) zu beachten:

1. Einkommensteuer

Ausländische Teilnehmer unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese über keinen (Zweit-) Wohnsitz in Österreich verfügen. Bei der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Teilnehmer ist grundsätzlich Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit dem Wettbewerb in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten des Sportlers vom Preisgeld in Abzug zu bringen und den Nettobetrag einer Besteuerung von 35 % zu unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbehaltung von Abzugsteuer auch zur Gänze unterbleiben. Da der Veranstalter jedoch für die Erfüllung der Voraussetzungen und die Richtigkeit der Angaben des ausländischen Teilnehmers haftet, ist es empfehlenswert, stets Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten und bis spätestens 15. des dem der Auszahlung folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe des Formulars „E 19“ an das zuständige Finanzamt abzuführen. Über Zeitpunkt und Höhe der zur Auszahlung gelangten Preisgelder sowie Zeitpunkt und Höhe der einbehaltenen Steuer sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen und vom Veranstalter evident zu halten.

2. Umsatzsteuer

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei den ausländischen Teilnehmern zu unterscheiden, ob diese unternehmerisch tätig sind, dh einen Gesamtüberschuss (Gewinn) aus ihrer Sporttätigkeit erzielen. Bei nichtunternehmerischer Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers sind aus umsatzsteuerlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen des Veranstalters erforderlich. Bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft des Sportlers unterliegt das Preisgeld der österreichischen Umsatzsteuer von 20 %, insofern die Sportveranstaltung in Österreich abgehalten wird. Die Umsatzsteuerschuld des Sportlers geht auf den Veranstalter über. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter bei Auszahlung des Preisgeldes zusätzlich zur Abzugsteuer 20 % Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des ausländischen Teilnehmers sollte vor der Teilnahme am Sportwettbewerb zB mittels Fragebogen geklärt werden, um die korrekte Umsatzbesteuerung des ausbezahlten Preisgeldes zu gewährleisten.

Obig dargestellte Regelungen zum Übergang der Steuerschuld gelten für sämtliche Veranstalter, unabhängig der Rechtsform. Auch dann, wenn die Sportveranstaltung von einem gemeinnützigen Verein organisiert wird, welcher nicht zur Umsatzsteuer in Österreich erfasst ist, geht die Umsatzsteuerschuld über. Dies führt im Zuge der Auszahlung eines Preisgeldes an einen ausländischen Teilnehmer für den nicht umsatzsteuerlich registrierten gemeinnützigen Verein ebenfalls zur Verpflichtung, Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Sitzfinanzamt) abzuführen.

Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin

Dr. Christoph Hofer

Mittwoch, 10. Februar 2010

Steuern in und nach der Krise: Entschärfung des deutschen Mantelkauftatbestands

at_Huebner_180x140 Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
shuebner@deloitte.at

six Dr. Martin Six
msix@deloitte.at

Bedingt durch die schwere Finanz- und Wirtschaftskrise sehen sich viele Unternehmen mit erheblichen Verlusten, in vielen Fällen sogar mit der Notwendigkeit einschneidender Umstrukturierungs- bzw. Redimensionierungsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung von Betrieben konfrontiert.

In vielen Fällen ergeben sich daraus aber auch neue Chancen. Für so manchen Unternehmer bieten sich jetzt günstige Gelegenheiten für strategische Akquisitionen, wobei das Target in vielen Fällen eine Verlustgesellschaft – also eine Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen – sein wird. Die Möglichkeit die so erworbenen Verlustvorträge in Zukunft auch tatsächlich steuerlich nutzen zu können, wird dabei in vielen Fällen eine conditio sine qua non darstellen.

Damit tritt auch das Problem des sog. Mantelkaufs wieder in den Vordergrund. Ganz allgemein versteht man unter einem Mantelkauf den Erwerb einer Verlustgesellschaft mit dem einzigen Ziel deren Verlustvorträge zu erwerben. Genau dies wollen die Gesetzgeber mit der Normierung sog Mantelkauftatbestände verhindern.

Der österreichische Mantelkauftatbestand sieht vor, dass es anlässlich eines share-deals dann zum Untergang der Verlustvorträge kommt, wenn die Identität der erworbenen Kapitalgesellschaft aufgrund der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur (Erwerb von mehr als 75% der Anteile) in Kombination mit einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nicht mehr gegeben ist (siehe dazu den tax blog-Beitrag von Mag. Gerhard Exel vom 29.01.2010).

In Deutschland bestand bis 2007 ein ähnlicher Mantelkauftatbestand. Mit 01.01.2008 wurde dieser allerdings durch ein deutlich strengere Verlustabzugsbeschränkung ersetzt, die – anders als der ursprüngliche Mantelkauftatbestand – ausschließlich auf einen qualifizierten Gesellschafterwechsel abstellt (sog Change-in-Ownership-Rule). Demnach entfallen bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilserwerben von mehr als 25 % und bis zu 50 % der Gesellschaftsrechte innerhalb von fünf Jahren die Verlustvorträge anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote. Wird innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies sogar zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verlustvorträge. Der Erwerb einer deutschen Kapitalgesellschaft führte damit bisher in nahezu allen Fällen zu einem vollständigen Untergang der Verlustvorträge.

Als Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise wurden diese Verlustabzugsbeschränkungen für Anteilserwerbe nach dem 31.12.2009 erfreulicherweise wie folgt entschärft:

- Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (sog Konzernklausel). Ab 2010 sind Konzernumstrukturierungen bei 100%-Beherrschung daher faktisch unschädlich.

- Grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerbe, die zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Zielgesellschaft erfolgen, führen auch in Zukunft nicht zum Untergang nicht genutzter Verlustvorträge. Die zeitliche Beschränkung der Sanierungsklausel auf die Jahre 2008 und 2009 wurde gehoben.

- Bei einem grundsätzlich schädlichen Beteiligungserwerb, der nicht zum Zweck der Sanierung erfolgt, bleibt der Verlustvortrag insoweit erhalten, als die Verluste die im Zeitpunkt der Anteilsübertragung in Deutschland steuerpflichtigen stillen Reserven in den erworbenen Anteilen nicht übersteigen.

Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dr. Martin Six

Mittwoch, 3. Februar 2010

Gebühren: Steuerfallen, die teuer werden können

at_Haunold_180x140 Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
phaunold@deloitte.at

Österreich erhebt – im Unterschied zu den meisten EU-Ländern – auf bestimmte Verträge eine Rechtsgeschäftsgebühr. Dies ist beispielsweise für Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge), Bürgschaftserklärungen, Darlehensverträge, Hypothekarverschreibungen, Kreditverträge, außergerichtliche Vergleiche und Forderungsabtretungen (Zessionen) der Fall (um hier nur die in der Praxis häufigsten gebührenpflichtigen Verträge darzustellen).

Eine Rechtsgeschäftsgebühr setzt grundsätzlich das Bestehen einer Urkunde (Schrift) voraus, die das betreffende gebührenpflichtige Rechtsgeschäft beurkundet. Schon die Frage, wann eine gebührenrechtlich relevante Urkunde vorliegt, ist in der Praxis umstritten. Ohne Zweifel stellen Schriftstücke auf Papier eine Urkunde iSd des GebG dar. Wie sieht es aber mit Fax oder e-mail Korrespondenz aus? Die Finanzverwaltung ist zB der Meinung, dass auch eine e-mail, die nicht ausgedruckt wird, eine Urkunde iSd GebG darstellt, wenn die e-mail den Abschluss eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts beinhaltet.

Zur Vermeidung des Anfalls von Gebühren gibt es eine Reihe von Techniken. Zu nennen sind das schriftliche Angebot, das nicht schriftlich, sondern mündlich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen wird, Abschluss durch sogenannte „Anwaltskorrespondenz“, in bestimmten Fällen die Errichtung einer Auslandsurkunde (die in weiterer Folge weder im Original noch in beglaubigter Abschrift in das Inland verbracht werden darf) sowie ein Vertragsabschluss mittels Video. Besonders „gefährlich“ sind aber Gesellschaftsdarlehen oder –kredite, die nämlich auch dann Gebühr auslösen, wenn über sie keine Urkunde errichtet wurde. Zur Entstehung der Gebührenschuld reicht es nämlich in diesen Fällen bereits aus, wenn das Darlehen oder der Kredit in den Büchern des Darlehens- oder Kreditnehmers aufgenommen wird. Darlehen oder Kredite vom direkten Gesellschafter sind daher gebührenrechtlich tunlich zu vermeiden. Konzernfinanzierungen sollten daher von einer Großmutter- oder Schwestergesellschaft durchgeführt werden.

Der Gebühr unterliegen nicht nur Urkunden, die das eigentliche Rechtsgeschäft beurkunden, sondern sämtliche Dokumente, die in irgendeiner Form auf ein abgeschlossenes gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft Bezug nehmen, wenn sie von mindestens einem Vertragspartner unterschrieben sind. So können zB Mahnschreiben, dass Zinsen oder Leasingraten nicht bezahlt wurden, bisher nicht beurkundete Darlehens-, Kredit oder Leasingverträge beurkunden und damit Gebührenpflicht auslösen. Dasselbe gilt für Rechnungen, mit denen zB Leasingraten für bisher nicht beurkundete Leasingverträge verrechnet werden.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Urkunde, die Gebührenpflicht auslöst, immer „unter“schrieben sein muss. Befindet sich zB auf dem Mahnschreiben oder auf der Rechnung keine Unterschrift, sondern Name und Anschrift des Absenders nur im Briefkopf, liegt keine Urkunde iSd GebG vor und wird dementsprechend auch keine Gebühr ausgelöst.

Zur effektiven Vermeidung des Entstehens einer Gebührenpflicht ist es demnach nicht nur wichtig, bei Vertragsabschluss die Errichtung einer Urkunde zu vermeiden, sondern auch bei der späteren Korrespondenz darauf zu achten, keine Urkunde zu errichten, die auf das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft Bezug nimmt.

Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dienstag, 2. Februar 2010

Verlängerung der italienischen Steueramnestie für nicht deklariertes Auslandsvermögen

Lebenbauer Edith Lebenbauer
elebenbauer@deloitte.at

Der italienische Gesetzgeber hat für italienische Steuerpflichtige eine Steueramnestie beschlossen („Scudo Fiscale III“), welche ursprünglich mit 15.12.2009 befristet war, nun jedoch bis zum 30.04.2010 verlängert wurde. Die Amnestie ermöglicht es, ins Ausland transferierte (inoffizielle) Gelder gegen eine geringe Nachbesteuerung wieder nach Italien zu holen. Dabei wird eine Gebühr von 50 Prozent auf einen (fiktiven) Zinsertrag von 2 Prozent für die letzten fünf Jahre erhoben. Dies entspricht einer effektiven Besteuerung des deklarierten Kapitals in Höhe von 5 Prozent. Von einer weiteren finanzstrafrechtlichen Verfolgung wird abgesehen. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung muss das betroffene Kapital im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2008 von Italien ins Ausland transferiert worden sein.

Den italienischen Behörden sind bis Mitte Jänner rund 95 Milliarden Euro an im Ausland deponiertem Vermögen gemeldet worden. Laut italienischem Finanzministerium sind bereits 98 Prozent dieser Gelder nach Italien zurücküberwiesen worden. Dem italienischen Fiskus sind somit bisher rund 5 Milliarden Euro aus der geringfügigen Besteuerung zugeflossen.

Die Fristverlängerung brachte auch eine Erhöhung der effektiven Besteuerung mit sich. Vom 16.12.2009 bis zum 28.02.2010 liegt der Steuersatz bei sechs Prozent und vom 01.03.2010 bis zum Ende der Amnestie am 30.04.2010 bei sieben Prozent des deklarierten Kapitals. Das italienische Finanzministerium erwartet sich daraus weitere Rückflüsse iHv rund 30 Milliarden Euro.

Für Steuerpflichtige ergeben sich aus der Amnestie erhebliche Vorteile. Gegen Entrichtung der „Strafsteuer“ wird von einem Finanzstrafverfahren abgesehen. Überdies ist eine Repatriierung der in EU-Staaten sowie Norwegen gelegenen Kapitalanlagen nach Italien nicht verpflichtend. Auch die Anonymität der betroffenen Steuerpflichtigen bleibt gewahrt, da lediglich ein italienischer Intermediär (z.B. Bank, Treuhänder) die Steuer entrichten muss. Banken sind nicht verpflichtet, die Identität der Steuerflüchtlinge an die italienischen Behörden weiterzuleiten.

Edith Lebenbauer

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