Mittwoch, 3. Februar 2010

Gebühren: Steuerfallen, die teuer werden können

at_Haunold_180x140 Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
phaunold@deloitte.at

Österreich erhebt – im Unterschied zu den meisten EU-Ländern – auf bestimmte Verträge eine Rechtsgeschäftsgebühr. Dies ist beispielsweise für Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge), Bürgschaftserklärungen, Darlehensverträge, Hypothekarverschreibungen, Kreditverträge, außergerichtliche Vergleiche und Forderungsabtretungen (Zessionen) der Fall (um hier nur die in der Praxis häufigsten gebührenpflichtigen Verträge darzustellen).

Eine Rechtsgeschäftsgebühr setzt grundsätzlich das Bestehen einer Urkunde (Schrift) voraus, die das betreffende gebührenpflichtige Rechtsgeschäft beurkundet. Schon die Frage, wann eine gebührenrechtlich relevante Urkunde vorliegt, ist in der Praxis umstritten. Ohne Zweifel stellen Schriftstücke auf Papier eine Urkunde iSd des GebG dar. Wie sieht es aber mit Fax oder e-mail Korrespondenz aus? Die Finanzverwaltung ist zB der Meinung, dass auch eine e-mail, die nicht ausgedruckt wird, eine Urkunde iSd GebG darstellt, wenn die e-mail den Abschluss eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts beinhaltet.

Zur Vermeidung des Anfalls von Gebühren gibt es eine Reihe von Techniken. Zu nennen sind das schriftliche Angebot, das nicht schriftlich, sondern mündlich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen wird, Abschluss durch sogenannte „Anwaltskorrespondenz“, in bestimmten Fällen die Errichtung einer Auslandsurkunde (die in weiterer Folge weder im Original noch in beglaubigter Abschrift in das Inland verbracht werden darf) sowie ein Vertragsabschluss mittels Video. Besonders „gefährlich“ sind aber Gesellschaftsdarlehen oder –kredite, die nämlich auch dann Gebühr auslösen, wenn über sie keine Urkunde errichtet wurde. Zur Entstehung der Gebührenschuld reicht es nämlich in diesen Fällen bereits aus, wenn das Darlehen oder der Kredit in den Büchern des Darlehens- oder Kreditnehmers aufgenommen wird. Darlehen oder Kredite vom direkten Gesellschafter sind daher gebührenrechtlich tunlich zu vermeiden. Konzernfinanzierungen sollten daher von einer Großmutter- oder Schwestergesellschaft durchgeführt werden.

Der Gebühr unterliegen nicht nur Urkunden, die das eigentliche Rechtsgeschäft beurkunden, sondern sämtliche Dokumente, die in irgendeiner Form auf ein abgeschlossenes gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft Bezug nehmen, wenn sie von mindestens einem Vertragspartner unterschrieben sind. So können zB Mahnschreiben, dass Zinsen oder Leasingraten nicht bezahlt wurden, bisher nicht beurkundete Darlehens-, Kredit oder Leasingverträge beurkunden und damit Gebührenpflicht auslösen. Dasselbe gilt für Rechnungen, mit denen zB Leasingraten für bisher nicht beurkundete Leasingverträge verrechnet werden.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Urkunde, die Gebührenpflicht auslöst, immer „unter“schrieben sein muss. Befindet sich zB auf dem Mahnschreiben oder auf der Rechnung keine Unterschrift, sondern Name und Anschrift des Absenders nur im Briefkopf, liegt keine Urkunde iSd GebG vor und wird dementsprechend auch keine Gebühr ausgelöst.

Zur effektiven Vermeidung des Entstehens einer Gebührenpflicht ist es demnach nicht nur wichtig, bei Vertragsabschluss die Errichtung einer Urkunde zu vermeiden, sondern auch bei der späteren Korrespondenz darauf zu achten, keine Urkunde zu errichten, die auf das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft Bezug nimmt.

Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dienstag, 2. Februar 2010

Verlängerung der italienischen Steueramnestie für nicht deklariertes Auslandsvermögen

Lebenbauer Edith Lebenbauer
elebenbauer@deloitte.at

Der italienische Gesetzgeber hat für italienische Steuerpflichtige eine Steueramnestie beschlossen („Scudo Fiscale III“), welche ursprünglich mit 15.12.2009 befristet war, nun jedoch bis zum 30.04.2010 verlängert wurde. Die Amnestie ermöglicht es, ins Ausland transferierte (inoffizielle) Gelder gegen eine geringe Nachbesteuerung wieder nach Italien zu holen. Dabei wird eine Gebühr von 50 Prozent auf einen (fiktiven) Zinsertrag von 2 Prozent für die letzten fünf Jahre erhoben. Dies entspricht einer effektiven Besteuerung des deklarierten Kapitals in Höhe von 5 Prozent. Von einer weiteren finanzstrafrechtlichen Verfolgung wird abgesehen. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung muss das betroffene Kapital im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2008 von Italien ins Ausland transferiert worden sein.

Den italienischen Behörden sind bis Mitte Jänner rund 95 Milliarden Euro an im Ausland deponiertem Vermögen gemeldet worden. Laut italienischem Finanzministerium sind bereits 98 Prozent dieser Gelder nach Italien zurücküberwiesen worden. Dem italienischen Fiskus sind somit bisher rund 5 Milliarden Euro aus der geringfügigen Besteuerung zugeflossen.

Die Fristverlängerung brachte auch eine Erhöhung der effektiven Besteuerung mit sich. Vom 16.12.2009 bis zum 28.02.2010 liegt der Steuersatz bei sechs Prozent und vom 01.03.2010 bis zum Ende der Amnestie am 30.04.2010 bei sieben Prozent des deklarierten Kapitals. Das italienische Finanzministerium erwartet sich daraus weitere Rückflüsse iHv rund 30 Milliarden Euro.

Für Steuerpflichtige ergeben sich aus der Amnestie erhebliche Vorteile. Gegen Entrichtung der „Strafsteuer“ wird von einem Finanzstrafverfahren abgesehen. Überdies ist eine Repatriierung der in EU-Staaten sowie Norwegen gelegenen Kapitalanlagen nach Italien nicht verpflichtend. Auch die Anonymität der betroffenen Steuerpflichtigen bleibt gewahrt, da lediglich ein italienischer Intermediär (z.B. Bank, Treuhänder) die Steuer entrichten muss. Banken sind nicht verpflichtet, die Identität der Steuerflüchtlinge an die italienischen Behörden weiterzuleiten.

Edith Lebenbauer

Freitag, 29. Januar 2010

Unternehmenssanierungen – Verlustvortrag nicht vergessen

at_Exel_180x140 Mag. Gerhard Exel
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
gexel@deloitte.at

Im Rahmen von erforderlichen Strukturänderungen können Verlustvorträge verloren gehen, weil der Mantelkauftatbestand erfüllt wird. In vielen Fällen ist dies jedoch vermeidbar.

Der Mantelkauftatbestand sieht vor, dass der Verlustabzug einem Unternehmen ab dem Zeitpunkt nicht mehr zusteht, ab dem die Identität des Unternehmens organisatorisch und wirtschaftlich im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nicht mehr gegeben ist. Eine Änderung der organisatorischen Struktur liegt vor, wenn die gesamte oder die überwiegende Mehrheit der Geschäftsleitung ersetzt wird. Zu Änderungen der wirtschaftlichen Struktur wird es kommen, wenn beispielsweise Geschäftszweige eingestellt und neue Einheiten geschaffen werden. Von einer Änderung der Gesellschafterstruktur wird dann gesprochen, wenn mehr als 75 % der Anteile veräußert werden.

Erfolgen diese Änderungen zum Zwecke der Sanierung des Unternehmens mit dem Ziel der Erhaltung eines wesentlichen Teiles der Arbeitsplätze, so bleibt der Verlustvortrag erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass eine Arbeitsplatzerhaltung nach Ansicht der Finanzverwaltung dann nicht gegeben ist, wenn die Arbeitnehmer nur kurzfristig weiterbeschäftigt werden. Es kommt allerdings nicht auf die Übernahme der konkreten Arbeitnehmer an. Vielmehr ist eine ortsbezogene, regionalpolitische Förderung bezweckt. Das Minimum für den wesentlichen Anteil der Arbeitnehmerschaft sehen die Körperschaftsteuerrichtlinien bei mindestens 25%.

Eine sorgfältige Prüfung der oben angeführten Parameter im Zuge einer sanierungsbedingten Anteilsveräußerung beispielsweise auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist somit unumgänglich. Durch möglichst frühzeitig angesetzte Maßnahmen kann es gelingen, Verlustvorträge zu retten und somit auch den Wert eines sanierungsbedürftigen Unternehmens zu erhöhen.

Mag. Gerhard Exel
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dienstag, 26. Januar 2010

Übergangsregelung zur Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen

Breaking Tax News Nr. 3, 26. Jänner 2010 finden sie unter: "Deloitte Breaking Tax News"

Montag, 25. Januar 2010

Betriebsprüfung und Umsatzschätzung – UFS-Absage an neue Methode

Moosbrugger Mag. Harald Moosbrugger LL.M.
Steuerberater
hmoosbrugger@deloitte.at

Der UFS hat in einer Entscheidung ausgesprochen, dass eine in den letzten Jahren von der Finanzverwaltung stark propagierte statistische Prüfungstechnik bei Betriebsprüfungen weder für eine Verprobung der Vollständigkeit von Erlösen noch für eine allfällige Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geeignet ist.

In den letzten Jahren wurde in der Finanzverwaltung intensiv an der Entwicklung neuer Prüfungsmethoden für die Betriebsprüfung gearbeitet. „Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung“ – so der Titel eines einschlägigen Buches eines Angehörigen der Finanzverwaltung – soll Prüfern in Zukunft das Aufdecken von Unregelmäßigkeiten in der Einnahmenerfassung stark erleichtern. Mithilfe entsprechender Prüfsoftware werden vermehrt Zahlenreihen aus dem Rechnungswesen mit statistischen Methoden untersucht. Der Benford-Test sowie der Chi2-Test etwa vergleichen die Häufigkeit von Ziffern einer Stelle von Zahlenreihen aus dem Rechnungswesen mit der Häufigkeit von Ziffern einer zufällig entstandenen Zahlenreihe. Der Test der logarithmischen Normalverteilung (LogNV) untersucht die Verteilungsstruktur von Zahlenreihen, und geht davon aus, dass durch die Kombinationen von Preisen mit Verkaufsvorgängen eine annähernd normalverteilte Zahlenreihe entsteht. Eine davon abweichende Verteilungsstruktur spricht laut dieser Methode dafür, dass die jeweiligen Losungsbeträge nicht zufällig entstanden sind, sondern durch das Unternehmen manipuliert wurden.

Das mit diesen neuen Methoden verfolgte Ziel der Finanzbehörden, in der Betriebsprüfung effizienter zu werden, ist verständlich. Beim Steuerpflichtigen erwecken sie allerdings den Eindruck eines unberechenbaren Beweismittels der Behörde, dem man wehrlos ausgeliefert ist. Wie kann der Gegenbeweis angetreten werden? Darf eine ordnungsgemäß geführte Buchführung tatsächlich nur auf Basis von statistischen Untersuchungsmethoden fundamental angezweifelt werden?

Im Frühjahr 2009 hatte der UFS in einem enorm aufwändigen Verfahren betreffend einen Gastronomiebetrieb diese Frage zu beantworten. Die Betriebsprüfung stützte sich zur Schätzung der Einnahmen ausschließlich auf die LogNV-Methode. Im Berufungsverfahren wurde vom Steuerpflichtigen gleich drei Gutachten von Universitätsprofessoren für Stastitik vorgelegt, die allesamt die Tauglichkeit der LogNV-Methode in diesem Zusammenhang bestritten. Den Gutachten folgend kam der UFS zum Ergebnis, es gebe bis dato keinen Hinweis darauf, dass die Verteilung von Tageslosungen zwingend einer logarithmischen Normalverteilung folgen müsse. Im Bereich der Gastronomie hält der UFS diese Methode daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls nicht für brauchbar, um Bemessungsgrundlagen zu verproben oder gar zu schätzen. Damit stärkte der UFS die Rechtsposition der Steuerpflichtigen und schob allzu willkürlichen Schätzungen einen Riegel vor.

Mag. Harald Moosbrugger
Steuerberater

Mittwoch, 20. Januar 2010

Steuersparen durch pauschale Absetzposten

at_Holzinger_180x140 Mag. Gabriele Holzinger
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
gholzinger@deloitte.at

Das neue Jahr 2010 hat begonnen –Zeit sich Gedanken über die Steuererklärung 2009 zu machen. Anstatt Rechnungen zu sammeln und Unterlagen zu suchen, die Ihre Ausgaben belegen, besteht oft die Möglichkeit Betriebsausgaben oder Werbungskosten pauschal – ohne belegmäßigen Nachweis oder tatsächlichen Aufwand – geltend zu machen.

Betriebsausgaben
Gewerbetreibende und Freiberufler können die sogenannte „Basispauschalierung“ sowohl für Betriebsausgaben als auch für den Vorsteuerabzug anwenden. Voraussetzung ist, dass keine Buchführungspflicht besteht (wie zB bei einer GmbH), dass auch nicht freiwillig eine doppelte Buchhaltung geführt wird und das der Vorjahresumsatz nicht mehr als EUR 220.000,00 betragen hat. Das Betriebsausgabenpauschale beträgt 12% des Nettoumsatzes, aber maximal EUR 26.400,00; für bestimmte Tätigkeiten – wie kaufmännische/technischer Beratung, Vermögensverwaltung, wesentlich beteiligte Gesellschafter Geschäftsführer, schriftstellerischer, vortragender, wissenschaftlicher, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeiten - beträgt das Betriebsausgabenpauschale immerhin noch 6% des Nettoumsatzes. Für bestimmte andere Berufsgruppen steht im Einzelfall auch ein höheres Betriebsausgabenpauschale zur Verfügung.
Mit dem Betriebsausgabenpauschale von 12% bzw 6% werden insbesondere die Abschreibung von Anlageninvestitionen, die Ausgaben für Telefon, Miete, Reparaturen, Zinsen, Verbrauchsmaterial, Versicherungen, Werbung, Reisekosten etc. abgegolten. Neben dem Pauschale mindern folgende Aufwendungen den Gewinn:
• Wareneingang lt. Wareneingangsbuch
• Löhne, Gehälter und Lohnnebenkosten
• Fremdlöhne
• Beiträge zur Pflichtversicherungen der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

Außerdem können Sie Ihre Steuerberatungskosten neben dem Pauschale als Sonderausgaben absetzen. Die Betriebsausgabenpauschale empfiehlt sich insbesondere für jene Gewerbetreibende, die neben Lohn-/Gehaltsaufwendungen und Kosten für den Wareneinkauf keine weiteren wesentlichen Ausgaben haben (wie zB neue Selbständige, Konsulenten etc), sodass durch die Geltendmachung des Pauschales ein höherer Betriebsausgabenabzug zur Verfügung steht als bei Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen. Außerdem kann Ihnen die Inanspruchnahme der Pauschalierung durch den Wegfall der Aufzeichnungspflicht für die pauschal erfassten Aufwendungen Zeit und Geld ersparen.

Vorsteuern
Unabhängig von den Betriebsausgaben können auch Vorsteuern pauschaliert in Abzug gebracht werden, ohne das ein belegmäßiger Nachweis der Vorsteuern erbracht werden muss. Das Vorsteuerpauschale beträgt 1,8% des Gesamtumsatzes aus selbständigen oder gewerblichen Tätigkeiten. Betragsmäßig ist das Vorsteuerpauschale mit EUR 3.960,00 beschränkt. Neben dem Pauschale können Vorsteuern für Anlagenanschaffungen bzw -herstellungen sowie für Warenlieferungen und Fremdlöhne abgezogen werden. Auch im Bereich der Vorsteuern können für bestimmte Berufsgruppen durch entsprechende Verordnungen höhere Durchschnittssteuersätze vorgesehen sein (zB für Mechaniker, Kürschner, Drucker etc). Die einkommensteuerliche Pauschalierung ist von der umsatzsteuerlichen Pauschalierung unabhängig, sodass beide Pauschalierungen ohne wechselseitige Bindungen gesondert gewählt werden können.

Werbungskosten
Auch Arbeiter und Angestellte bestimmter Berufsgruppen können ihre steuerliche Bemessungsgrundlage durch Geltendmachung eines Werbungskostenpauschales reduzieren. Die Pauschalbeträge variieren zwischen 5 – 15% der Einkünfte und sind betragsmäßig nach oben begrenzt. Hervorzuheben sind insbesondere Vertreter, Künstler, Hausbesorger, Forstarbeiter/Jäger und Journalisten.

Mag. Gabriele Holzinger
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

Freitag, 15. Januar 2010

Das Fragerecht im Einstellungsgespräch

Freudhofmeier Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater
mfreudhofmeier@deloitte.at

Im Zuge eines Bewerbungsgesprächs sollte der potentielle Arbeitgeber auf seine Fragestellungen achten, da bei unzulässigen Fragen allenfalls arbeitsrechtlich nachhaltige Konsequenzen möglich sind.

Die Grenzziehung zwischen zulässigen und nicht zulässigen Fragen in einem Einstellungsgespräch ist für den Arbeitgeber teils schwierig zu beantworten. Zulässig sind jedenfalls Fragen zur Person des Bewerbers, wie beispielsweise Name, Wohnort oder Geburtsdatum. Diese Fragen muss der Bewerber auch richtig beantworten, widrigenfalls er – unter der Bedingung der Begründung eines Dienstverhältnisses – gegebenenfalls einen Entlassungsgrund setzt. Keine Wahrheitspflicht trifft den Bewerber hingegen bei Fragen nach einer etwaigen Schwangerschaft, Familienplanung oder Religionsbekenntnis. Wird also eine solche Frage beim Einstellungsgespräch (bewusst) falsch beantwortet, so berechtigt dies den späteren Arbeitgeber vor allem nicht zur Entlassung. Auch die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd BEinStG berechtigt nach der Rechtsauffassung der Gerichte den Arbeitgeber zu keiner Entlassung. Unzulässige Fragen sollten daher tunlichst unterlassen werden, da der Arbeitgeber neben den eben genannten Risken auch Gefahr läuft ua auf Grund des GlBG (=Gleichbehandlungsgesetzes) belangt zu werden. So könnte beispielsweise ein Stellenwerber vom potentiellen Arbeitgeber eine Schadenersatzzahlung verlangen, da ihn dieser „nur wegen seines Religionsbekenntnisses“ nicht eingestellt hat.

Im Zuge eines Bewerbungsgesprächs trifft den Stellenwerber nur hinsichtlich bestimmter Fragen eine Wahrheitspflicht bei der Beantwortung. Der Arbeitgeber sollte es tunlichst unterlassen unzulässige Fragen zu stellen, da dies eine etwaige Schadenersatzpflicht auslösen könnte.

Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater

Donnerstag, 14. Januar 2010

Wissenswertes zum Jahresbeginn

Breaking Tax News Nr. 2, 14. Jänner 2010 finden sie unter: "Deloitte Breaking Tax News"

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