Mittwoch, 3. Juni 2009

Kommentar zum am 22.4.2009 beschlossenen Regierungsentwurf eines Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes

groehs Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bgroehs@deloitte.at

Der deutsche Finanzminister jubelt: Am Schluss seien es nur noch vier gewesen: Costa Rica, Malaysien, die Philippinen und Uruguay, die auf der schwarzen Liste der OECD gestanden sind. Jetzt haben auch sie den Sprung von der Liste geschafft. Sie haben zugesagt, sich künftig an internationale Standards beim Austausch von Steuerfragen zu halten und Steuerhinterziehung nicht länger zu begünstigen. Peer Steinbrück heftet das auf seine Fahnen, „wir sind erfreut, dass die internationalen Bemühungen, Steuerflucht und Steuerhinterziehung zu unterbinden“ Früchte tragen.

Nun müssen den Worten Taten folgen. Das sei die entscheidende Frage in Deutschland, es komme jetzt darauf an, z. B. über bilaterale „Vereinbarungen“ ganz konkrete Wege zu finden, Steuerflüchtlingen das Handwerk zu legen. Daher soll ein Gesetz erlassen werden, mit dem Unternehmen künftig nochmals erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden aufgebürdet werden. Wer Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht einhält, muss mit dem Finanzamt kollaborieren, sonst wird die Steuerkeule geschwungen:

• Der Abzug von Betriebsausgaben,
• die Entlastung von Abzugssteuern,
• die Steuerbefreiung für zwischengesellschaftliche Dividenden

können sonst gestrichen werden. Wenn also Österreich nicht rasch die Mitwirkungs- und Nachweispflichten gegenüber Deutschland auf OECD-Standards umstellt (das setzt eine Neuverhandlung des Doppelbesteuerungsabkommens [DBA] voraus) müssen deutsche Geschäftspartner, wenn dieses Gesetz in Kraft tritt, einer Reihe von Angemessenheitsnachweisen und Dokumentationspflichten nachkommen oder die Finanzbehörden bevollmächtigen, in ihren Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Diese Bevollmächtigung der Finanzbehörden soll auch für Kapitalanleger gelten. Damit übt der deutsche Finanzminister Druck auf andere Staaten aus, über bilaterale Vereinbarungen mit Deutschland zu kooperieren.

Ein Leserkommentar des Jahres 2008 zur Schwarzarbeiterbekämpfung in der „Süddeutschen“ bringt es auf den Punkt: „Der Deutsche hat eine Schwäche, und das schon Jahrhunderte lang: Er gewinnt immer die falschen Schlachten und verliert den Krieg – oder weniger martialisch ausgedrückt: Er erkennt das Wesentliche nicht“. Leider zutreffend: Das große angekündigte „Aufräumen“ beim deutschen Pfusch (immerhin geschätzte EUR 350 Mrd.) hat es offenbar auch nicht gebracht: Nach jüngsten Berechnungen des IWF bricht die offizielle deutsche Wirtschaft heuer um 5,6 % ein, deutlich mehr als global und annähernd doppelt so stark wie das kleine Österreich.

Die Bekämpfung der internationalen Steuerflucht ist dennoch sicher richtig, es macht für niemanden Sinn, wenn weite Teile des Kapitalvermögens in Steueroasen gebunkert werden, weder für die Staaten, deren Sozialgefüge die Investoren in Anspruch nehmen, noch für die Investoren selbst, denn das Vermögen wäre gerade heute in den Industriestaaten besser angelegt als am Palmenstrand einer Steueroase. Die Schlacht wird aber vermutlich nicht der gewinnen, der die internationale Streitmacht aufbaut. Die Schlacht wird jenes Land gewinnen, das das fairste und sicherste Angebot für internationale Investoren hat. Genau jetzt sollte Österreich durch eine umfassende, mutige Steuerreform Vermögen nach Österreich holen, die Steuerbasis verbreitern und mit niedrigeren Steuersätzen als Krisengewinner reüssieren.

Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater


sh. auch Gastbeitrag zum Thema Steuerhinterziehungsbekämpfung vom 3. Juni

Harte Bandagen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in Deutschland

Marcus_Geuenich GASTKOMMENTAR
Dipl. Finanzwirt (FH), Dr. Marcus Geuenich, Rechtsanwalt und Steuerberater
mgeuenich@deloitte.de

Kommt es oder kommt es nicht?
Zu dieser Frage konnte angesichts der widersprüchlichen politischen Stellungnahmen zum Entwurf eines Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes lange Zeit keine belastbare Prognose abgegeben werden. Dass Maßnahmen für eine effektivere Bekämpfung der Steuerhinterziehung grundsätzlich Konjunktur haben, verwundert angesichts der jüngeren deutschen Steuerhinterziehungsgeschichte nicht. Zudem erhielten die Überlegungen des Finanzministers durch eine Initiative von 17 OECD-Mitgliedstaaten Rückenwind, die sich in besonderer Weise für eine Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs durch nationale Auskunftsbeschränkungen, namentlich durch das Bankgeheimnis, einsetzen. Bereits der Referentenentwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 13.01.2009 sah erheblich gesteigerte Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Steuerpflichtige vor, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, mit denen kein effektiver Auskunftsausausch entsprechend dem Standard des OECD-Musterabkommens 2005 möglich ist. Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Rahmen der Außenprüfung intensiver überprüft und Erkenntnisse der Zollbehörden aus Bargeldkontrollen besser für steuerliche Zwecke ausgewertet werden können. Der nach dem zustimmenden Kabinettsbeschluss vom 22.04.2009 nur leicht entschärfte Regierungsentwurf hat wenig von seiner ursprünglichen Durchschlagskraft verloren. Kernstück sind Änderungen des EStG und KStG, mit denen die Anwendung wesentlicher ertragsteuerlicher Vorschriften (BA-/WK-Abzug, Entlastung von deutscher Quellensteuer, Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren, Steuerbefreiung gem. § 8b KStG) durch Rechtsverordnung von besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird, wenn dieser Geschäftsbeziehungen zu Staaten mit einem Amtshilfeniveau unterhalb des Standards des OECD-Musterabkommens 2005 unterhält. Die erhöhte Pflichtenstellung hat insbesondere zur Konsequenz, dass die für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen gelten und der Fiskus bevollmächtigt wird, Auskunftsansprüche des Steuerpflichtigen gegenüber ausländischen Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen darf teilweise bezweifelt werden. Dies gilt insbesondere für die Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, die dem Fiskus verdachtsunabhängige „Fischexpeditionen“ ermöglichen, die nach den Amtshilfegrundsätzen der OECD ausdrücklich untersagt sind (Ziff. 5 zu Art. 26 OECD-MK 2005). Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten der genannten Art, werden die ohnehin erhöhten Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte durch eine strafbewehrte eidesstaatliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit diesbezüglicher Angaben nochmals ausgebaut. Verweigert sich der Steuerpflichtige, soll eine nachteilige Schätzung zulässig sein. Auch zur Umsetzung dieser Maßnahmen genügt eine von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Rechtsverordnung. Problematisch ist, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten eine stark überschießende Tendenz haben, weil sie unabhängig von einem konkreten Verdacht auch völlig unkritische und dem Fiskus bekannte Geschäftsbeziehungen treffen. Dies wirkt sich bei der vom Export abhängigen deutschen Wirtschaft insbesondere für global agierende Unternehmen nachteilig aus. Nach aktuellem Stand würden in Europa neben Liechtenstein insbesondere auch Luxemburg, Österreich und die Schweiz in den Anwendungsbereich des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes fallen. Im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten bestehen europarechtliche Bedenken wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Nach der Judikatur des EuGH ist innerhalb der EU der Standard der EG-Amtshilferichtline – trotz Einschränkung durch nationale Bankgeheimnisse – grundsätzlich ausreichend (Rs. C-451/05 „ELISA“). Im Verhältnis zu Drittstaaten gelten diese Grundsätze mangels Anwendbarkeit der EG-Amtshilferichtline dagegen nicht uneingeschränkt (Rs. C-101/05 „Skatteverket“). Für wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfes ist somit kennzeichnend, dass diese in breitem Umfang auch steuerehrliche Bürger und Unternehmen belasten können. Dies gilt für grenzüberschreitend agierende Unternehmen ebenso wie für Bezieher positiver Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 €. Zudem darf die Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen teilweise bezweifelt werden. Im Ergebnis wird zu Lasten vieler redlicher Steuerpflichtiger ökonomischer Druck auf tatsächliche oder vermeintliche Steueroasen ausgeübt. Die ersten (positiven) Ankündigungen betroffener Staaten, ihr Bankgeheimnis zu lockern, dürfen allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele ehrliche Steuerbürger wegen politischer Unzulänglichkeiten bei der Durchsetzung effektiver Amtshilfestandards zusätzlich mit steuerlichen Pflichten belastet werden. Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, die Streubreite und die Angemessenheit wesentlicher der Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes kritisch zu überdenken.

Siehe auch: Beitrag Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz von Dr. Gröhs

Dipl. Finanzwirt (FH) Dr. Marcus Geuenich, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist für die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf tätig. Ein besonderer Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt im Steuerstrafrecht.

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