Freitag, 7. August 2009

Steuerbegünstigungen für Stock Options mit dem „Steuerreformgesetz 2009“ abgeschafft

at_Erdelyi_200x200_010709MMag. Georg Erdelyi
Director,
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
gerdelyi@deloitte.at


Unabhängig von der Abschaffung der Steuerbegünstigung für nach dem 1.4.2009 zugesagte Stock Options besteht jedoch weiterhin steuerlicher Handlungsbedarf und können Steuerbegünstigungen genutzt werden

Im Rahmen des ansonsten für den Steuerpflichtigen durchaus erfreulichen Steuerreformgesetzes 2009 wurde die mit dem „Kapitalmarktoffensive-Gesetz“ im Jahr 2001 eingeführte Steuerbegünstigung für Stock Options abgeschafft. Ursprünglich dazu gedacht, den österreichischen Kapitalmarkt zu beleben, sind Stock Options in den Verdacht geraten, Führungskräfte zu kurzfristig orientierten Maßnahmen zu motivieren, und die Stock Options dann in einem günstig erscheinenden Moment auszuüben. Weitere Begründungen für die Abschaffung waren die Beseitigung von steuerlichen Nebenbestimmungen und eine Gegenfinanzierung für die Erhöhung der steuerlichen Absetzbarkeit der Kirchensteuer von EUR 100 auf EUR 200 mit einem Volumen von jeweils rd EUR 30 Mio.

Abweichend von den sonstigen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2009, welche rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft getreten sind, ist die Steuerbegünstigung letztmalig für nicht übertragbare Optionen anwendbar, die vor dem 1.4.2009 eingeräumt wurden. Für davor gewährte Optionen sind die bisherigen Regelungen daher weiterhin anwendbar. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung war, dass die Stock Options allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern (wobei leitende Angestellte nicht als solche galten) gewährt wurden, ein bestimmter Zeitraum für die Ausübung der Option vorgesehen war und der Wert der Beteiligung auf die sich die Option bezog EUR 36.400 nicht überschritten hat. Weitere Bedingungen waren die schriftliche Optionseinräumung bei aufrechtem Dienstverhältnis und die Optionsausübung durch Erwerb der Beteiligung, weshalb „fiktive Stock Options“, bei welchen es lediglich zu einem „Cash Settlement“ des Kursgewinnes gekommen ist, nicht steuerbegünstigt waren. Die Steuerbegünstigung belief sich auf 10% für jedes abgelaufene Jahr der Option und war mit maximal 50% beschränkt. Bei Hinterlegung der Beteiligung ließ sich die Besteuerung des steuerbegünstigten, jedoch nicht steuerbefreiten Teils auf maximal sieben Jahre nach Einräumung der Option hinausschieben. Nach Erwerb der Aktien ist sodann die einjährige Spekulationsfrist zu beachten, nach deren Ablauf allfällige Veräußerungsgewinne steuerfrei sind.

Aufgrund des bis zu zehnjährigen Ausübungsfensters und der Verschiebungsmöglichkeit des nicht steuerbegünstigten Teils wird die Bestimmung noch geraume Zeit von steuerlicher Bedeutung sein. Daneben kann – bei Hinterlegung der Aktien für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren – die Steuerbefreiung für den unentgeltlichen bzw verbilligten Erwerb von Aktien am Unternehmen des Arbeitgebers mit einem Betrag von EUR 1.460 pa genutzt werden. Für Stock Option-Programme ist allerdings zu beachten, dass nicht die Einräumung der Option, sondern nur der tatsächliche Erwerb der Aktien begünstigt ist, sodass für die Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung jährlich entsprechende Optionen auszuüben sind. Ebenfalls weiterhin von Bedeutung ist die Unterscheidung in sofort steuerpflichtige übertragbare und erst später steuerpflichtige nicht übertragbare Optionen. Soweit kein Börsenkurs für die Option besteht, ist der steuerliche Wert nach der Sachbezugsverordnung des BMF mit dem inneren Wert und dem Zeitwert zu ermitteln.

Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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