Donnerstag, 20. August 2009

Abzugsfähigkeit von Spenden an mildtätige Organisationen – Statuten oft mangelhaft

Schalko Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin
bschalko@deloitte.at

Hofer MMag. Christoph Hofer
Senior Assistant
chhofer@deloitte.at

Mildtätige Körperschaften, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, sollten vorab unbedingt ihre Statuten überprüfen

Die mit dem Steuerreformgesetz 2009 eingeführte steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden hat in letzter Zeit – auch aufgrund des Ausschlusses von Umweltschutzorganisationen – einiges an medialem Echo hervorgerufen. Mittlerweile wurde vom BMF auch schon die Liste der per 01.01.2009 begünstigten Spendenempfänger im Internet veröffentlicht. Mildtätige Körperschaften (in der Regel Vereine, denkbar sind aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften), welche in Zukunft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, müssen dazu diverse Voraussetzungen erfüllen. Dabei wird oft übersehen, dass die Rechtsträger neben den speziellen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (mildtätiger Zweck, Höchstgrenze für Verwaltungskosten, etc.) auch die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung erfüllen müssen. Der Rechtsträger muss somit gemäß Gesetz, Satzung oder Rechtsgrundlage und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von mildtätigen Zwecken dienen. Besonderes Augenmerk wird von der Finanzverwaltung dabei auf die Statuten des Rechtsträgers gelegt. Im Zuge der Aufnahme eines Rechtsträgers in die Liste der begünstigten Spendenempfänger überprüft die Finanzverwaltung nämlich regelmäßig auch die Statuten auf Übereinstimmung mit den (strengen) Anforderungen der Verwaltungspraxis sowie der Judikatur. Erfüllen die Statuten nicht sämtliche Voraussetzungen, wird die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger regelmäßig verwehrt werden.

Aus abgabenrechtlicher Sicht stellen folgende Punkte einen notwendigen Inhalt der Statuten dar:

• Ideeller Zweck (bei diesem muss es sich um einen begünstigten Zweck im Sinne der Vorschriften für die Spendenabzugsfähigkeit handeln, also zum Beispiel die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen oder die Entwicklungshilfe)

• Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Unterscheidung von ideellen und materiellen Mittel)

• Trennung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zweckes (hier kommt es in der Praxis häufig zu unzulässigen Vermischungen)

• Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht

• Satzungsmäßige Vermögensbindung

Wenn gleich der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht in fast allen Statuten von begünstigten Körperschaften enthalten ist, mangelt es häufig an der korrekten satzungsmäßigen Vermögensbindung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss hier nämlich zwingend eine Variante der in den Musterstatuten der Vereinsrichtlinien enthaltenen Formulierungen wortgetreu aufgenommen werden.

Conclusio

Rechtsträger, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, sollten vorab unbedingt ihre Statuten kritisch durchsehen und gegebenenfalls abändern. Dabei ist insbesondere auf die strengen Vorgaben der Finanzverwaltung in den Vereinsrichtlinien zu achten.

Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin

MMag. Christoph Hofer
Senior Assistant

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