Montag, 24. August 2009

Kinderbetreuung 2009 – steuerlich absetzbar

Barbara-Edelmann MMag. Barbara Edelmann
Steuerberaterin
bedelmann@deloitte.at


Ab 2009 sind Kosten für die Kinderbetreuung bis EUR 2.300 pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Damit wurde einer seit Jahren bestehenden Forderung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Zuge der Steuerreform 2009 Rechnung getragen. Aber wie immer liegt auch hier die Tücke im Detail.


Absetzbar sind Betreuungskosten bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, vorausgesetzt, dass sich das Kind in Österreich, einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz aufhält. Abzugsberechtigt sind Personen, die für mehr als 6 Monate im Jahr Kinderbeihilfe bezogen haben, oder denen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht. Da nur unmittelbare Kosten für Kinderbetreuung abzugsfähig sind, können Kosten für Verpflegung, Schulgeld für Privatschulen oder Fahrtkosten zur Kinderbetreuung nicht abgezogen werden.

Die Betreuungskosten müssen direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung, d.h. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Halbinternat etc., oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt werden. Wie bereits in den Medien berichtet, gab es zunächst einige Unklarheiten, wer denn eine „qualifizierte Betreuungsperson“ sei. Klar ist, dass nur haushaltsfremde Personen in Frage kommen. Eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Rahmen von 8 Stunden ist jedoch bereits ausreichend, womit auch die an die geschulte Oma gezahlten Beträge absetzbar sind. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die Oma das Einkommen ihrerseits wiederum zu versteuern hat.

Die abzugsfähigen Kosten sind mit EUR 2.300 pro Kind und Jahr gedeckelt. Tragen beide Eltern die Betreuungskosten gemeinsam, kann jeder Elternteil den von ihm getragenen Anteil absetzen. Es gilt jedoch immer noch die Deckelung pro Kind. Wenn die Eltern daher kein Einvernehmen über die Aufteilung innerhalb des Höchstbetrages erzielen, ist dieser nach dem Verhältnis der Kostentragung vom Finanzamt aufzuteilen.

Die Kosten sind mittels Rechnung oder Zahlungsbeleg nachzuweisen, wobei Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum der Betreuung, Name und Anschrift der Betreuungseinrichtung bzw. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer der qualifizierten Betreuungsperson anzuführen sind.

Geltend gemacht wird der Abzugsposten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung, d.h. es erfolgt keine automatische Berücksichtigung durch den Dienstgeber in der laufenden Lohnverrechnung. Ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen. Eine echte Begünstigung stellt die Regelung letztlich nur für Eltern dar, deren steuerpflichtiges Einkommen EUR 11.000 im Jahr übersteigt.

MMag. Barbara Edelmann
Steuerberater

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