Mittwoch, 2. September 2009

Quellensteuern: Praxistipps zu den Mühen der Rückerstattung

at_Huebner_180x140 Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
shuebner@deloitte.at

Wenn Dividenden, Zinsen, Lizenzen oder sonstige Vergütungen an ausländische, in Österreich nicht unbeschränkt Steuerpflichtige zu leisten sind, müssen in vielen Fällen Quellensteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Steuerpflichtig ist zwar der ausländische Empfänger der Einkünfte, der inländische Vergütungsschuldner haftet jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. DBAs verringern oftmals den Steuerbetrag, der in Österreich verbleibt – im Extremfall auch auf Null.

Entlastung an der Quelle
Im Idealfall kann die Reduktion der Quellensteuer auf jenes Ausmaß, welches das DBA vorsieht, direkt an der Quelle vorgenommen werden. Dies ist allerdings – sobald bestimmte Grenzwerte überschritten werden – an die Erfüllung von Nachweisen mittels amtlichen Vordrucks (Formular ZS-Q1, ZS-Q2) gebunden. Dabei muss der Einkünfteempfänger im Fall einer juristischen Person uA bestätigen, dass diese keine Holdinggesellschaft ist und über eigene Arbeitnehmer sowie Betriebsräumlichkeiten verfügt. Zusätzlich ist auf dem Formular eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde einzuholen. Vielfach verwenden ausländische Finanzbehörden dafür jedoch nur ihre eigenen Vordrucke. Nach Rechtsauffassung des Fiskus ist in diesen Fällen trotz materiellen Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen eine Reduktion an der Quelle nicht möglich. Dadurch wird der inländische Vergütungsschuldner gezwungen, die Quellensteuer in vollem Umfang abführen, um sein Haftungsrisiko auszuschließen.

Rückerstattungsverfahren
Kann keine Entlastung an der Quelle vorgenommen werden bleibt dem ausländischen Einkünfteempfänger nur der Weg in das Rückerstattungsverfahren. Die Voraussetzungen für das Rückerstattungsverfahren sind gesetzlich nicht genau festgeschrieben, daher können in diesem Verfahren neben den amtlichen Vordrucken auch weitere Nachweise beigelegt werden. Vordrucke für die Rückerstattung sind in deutscher (ZS-RD1) und englischer Sprache (ZS-RE1) auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar. Die Angaben entsprechen in etwa jenen der oben angeführten Fragen zur Entlastung an der Quelle. Auch hier ist eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde beizulegen. Es empfiehlt sich jedenfalls, das Finanzamt vorab zu kontaktieren, um abzuklären, welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind. Der Antrag ist beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Neusiedlerstraße 46, A-7001 Eisenstadt, binnen 5 Jahren einzubringen. Der Antrag sollte aber aus praktischen Gründen ehestmöglich eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer liegt nämlich derzeit bei mindestens sechs Monaten. Für den dadurch erlittenen Liquiditätsnachteil des Einkünfteempfängers wird die Verzinsung (sog. Anspruchszinsen), die erst viel später zu laufen beginnt, nur ein schwacher Trost sein.

Keine Ausnahmen
Besonders ärgerlich ist das derzeitige Festhalten der Behörde an der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine sofortige Entlastung an der Quelle, insbesondere dann, wenn lediglich die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nicht auf dem amtlichen Formular sondern nur auf einem eigenen Dokument beigebracht werden kann. Auch in Fällen, in denen die Sofortentlastung am Vorliegen einer ausländischen Zwischenholding (kein Nachweis von Personal, Geschäftsräumlichkeiten, etc.) scheitert, wäre die Möglichkeit einer Vorabklärung mit dem Finanzamt (Ruling) wünschenswert.

Praxistipp
Ein positiv erledigter Rückerstattungsantrag kann für drei Jahre als Nachweis für die Entlastung an der Quelle dienen. Dieser muss nicht beim Finanzamt eingereicht, sondern nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt werden.

Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftprüfer und Steuerberater

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