Freitag, 9. Oktober 2009

Ausländische Quellensteuern: Cash Abfluss doppelt hart in Krisenjahren – Steuerplanung gefordert!

at_Weismann_180x140 Mag. Michael Weismann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
mweismann@deloitte.at

In der Theorie klingt die Sache so einfach: Ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen werden auf die inländische Steuer angerechnet und lösen damit – im Idealfall - keine Doppelbesteuerung aus.

In manchen Fällen unterbinden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder EU-Richtlinien den Quellensteuerabzug von vornherein. Lässt ein DBA einen Steuerabzug im Ausland zu, kann der Steuerpflichtige in vielen Fällen zunächst eine teilweise Rückerstattung der Quellensteuer im Ausland beantragen, um dann in einem zweiten Schritt die verbleibende ausländische Quellensteuer auf die Steuer im Inland anrechnen zu lassen. Angerechnet wird dabei allerdings nur bis zum „Anrechnungshöchstbetrag“, also vereinfacht gesagt soviel, wie an inländischer Steuer auf diese Einkünfte tatsächlich entfällt. Im ungünstigsten Fall besteht weder DBA- noch EU-Richtlinienschutz, sodass der Steuerpflichtige im Ausland und im Inland „zur Kasse“ gebeten wird. Diese „gefürchtete“ Doppelbesteuerung lässt sich dann allenfalls noch durch einen „Gnadenakt“ des BMF auf Grundlage des § 48 BAO, die sogenannte „unilaterale Maßnahme“, entschärfen.

In Verlustjahren läuft dieses System der Anrechnung ausländischer Quellensteuern aber aus dem Ruder, da bei fehlender inländischer Steuerlast gar keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt. Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte ist damit vorprogrammiert: Zum einen fällt die ausländische Quellensteuer an, zum anderen vermindern dieselben Einkünfte die inländischen Verluste. Damit bleiben dem Unternehmen im Inland weniger steuerlich verwertbare Verluste für zukünftige Gewinnjahre.

Theorie und Praxis fordern daher schon lange einen Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern, damit diese wenigstens in zukünftigen Gewinnjahren steuermindernd angerechnet werden können. Die Finanz ist nun auf diesen Zug aufgesprungen und sieht einen solchen Anrechnungsvortrag über § 48 BAO unter bestimmten Voraussetzungen als realisierbar (siehe EAS 3064 und Salzburger Steuerdialog 2009).

Obgleich dies als erster Schritt in die richtige Richtung begrüßenswert ist, ändert dieser Anrechnungsvortrag idR nichts am unmittelbaren „Cash-Tax-Abfluss“, der durch ausländische Quellensteuern ausgelöst wird. Umso wichtiger ist es, laufend zu prüfen, ob alle DBA- und EU-rechtlichen Begünstigungen genutzt und die Konzernsteuerplanung in Sachen ausländischer Quellensteuern optimiert ist. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über lokale Quellensteuersätze ausgewählter osteuropäischer Länder sowie mögliche (Sofort-) Reduktionen unter den anwendbaren DBA/EU-Richtlinien.

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Kinderbetreuungsgeld NEU

Freudhofmeier Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater
mfreudhofmeier@deloitte.at

Anreiz für Väter - Karenz?

Nicht zuletzt um einen Anreiz für Väter zu schaffen, sich vermehrt der Kinderbetreuung zu widmen (und damit letztlich die Anzahl der schnell ins Erwerbsleben zurückkehrenden Frauen zu erhöhen), besteht die zentrale Änderung der beabsichtigten Neuregelung des Kinderbetreuungsgelds darin, dass sich das Kinderbetreuungsgeld nicht mehr an einer starren betraglichen Regelung sondern am bisherigen Nettoeinkommen des Dienstnehmers orientiert, allerdings limitiert mit rd. € 2.000,00 monatlich. Zudem ist vorgesehen, dass das Kinderbetreuungsgeld in dieser Form nur maximal bis zum 14. Lebensmonat des Kindes zusteht. Neben der Variante des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bestehen die bisherigen drei Varianten des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes weiter (ergänzt um eine zusätzliche vierte Form des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes).

Die Idee des Gesetzgebers ist gut – ob das damit intendierte Ziel in jener Geschwindigkeit erreicht wird, wie dies in der öffentlichen Meinung offenbar erwünscht ist, bleibt abzuwarten. Zu groß ist nach wie vor die Einkommensschere zwischen Mann und Frau, zu spärlich gesät sind adäquate und v.a. flächendeckende Kinderbetreuungseinrichtungen; zu groß erscheint offenbar auch die Hürde für die Beschreitung einer ohnedies längst generell fälligen De-Administrierung. Statt die Regulative zu vereinfachen werden sie verkompliziert. Statt einfachen Lösungen werden komplexe unterschiedliche Modelle geschaffen. Statt die unsägliche und problematische Zuverdienstgrenze generell abzuschaffen, wird eine flexiblere und damit noch kompliziertere Hürde positioniert.

Dennoch: die geplante Einführung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bleibt ein Schritt in die richtige Richtung – hoffentlich nicht der letzte. Es ist noch viel zu tun, will man Frauen nicht allzu lange dem Arbeitsprozess fernzuhalten.

Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater

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