Montag, 12. Oktober 2009

Steuerliche Aspekte bei der Veranlagung von Körperschaften öffentlichen Rechts

LaAl0605 Mag. Alexander Lang
Steuerberater
alang@deloitte.at

Besteuerung von Körperschaften öffentlichen Rechts (kurz: KöR). KöR (zB Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen, Sozialversicherungsträger, Religionsgemeinschaften ua.) nehmen im Steuerrecht eine besondere Stellung ein: Sie unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht nur dann, wenn sie privatwirtschaftlich im Rahmen eines sogenannten Betriebs gewerblicher Art (kurz: BgA) tätig werden. Sie werden dabei steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandelt, die aus der Tätigkeit resultierenden Gewinne unterliegen der 25 %igen Körperschaftsteuer. Anders ist die Besteuerung von KöR geregelt, wenn diese hoheitlich tätig werden. In diesem Bereich sind KöR nur beschränkt mit jenen Einkünften steuerpflichtig, bei den die Steuer durch Steuerabzug erhoben wird. Diese beschränkte Steuerpflicht erfasst damit primär Kapitaleinkünfte (insbesondere Zinsen und Dividenden), die der Kapitalertragsteuer (KESt) iHv 25 % unterliegen.

Veranlagungen von KöR in der jüngeren Vergangenheit. Die Besteuerung von Kapitalerträgen reduziert die Effektivverzinsung einer Veranlagung. In Zeiten knapper Budgets ist es nicht verwunderlich, dass sich auch der öffentliche Bereich an steuerfreien und damit höher rentierlichen Veranlagungsformen für überschüssige Finanzmittel interessiert. In der Vergangenheit wurden vielfach Finanzanlagen gewählt, bei denen sich der Ertrag nicht über KESt-pflichtige laufende Erträge (Zinsen, Dividenden), sondern über (bei späteren Verkauf) steuerfrei realisierbare Wertsteigerungen (zB Immobilienaktien bzw. –zertifikate) einstellt. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen waren diese Investments nicht immer erfolgreich, weshalb sich nunmehr wieder ein Trend zu konservativeren Veranlagungen abzeichnet.

Gibt es eine sicher(e) steuerfreie Veranlagungsmöglichkeit? Ein risikoarmes und möglicherweise steuerfreies Investment könnte die Gewährung von Darlehen an Darlehensnehmer mit hoher Bonität sein. Denn während Zinsen auf Einlagen bei Kreditinstituten der KESt unterliegen, sind Zinsen auf Darlehen an Nicht-Banken (sog. „Privatdarlehen“) nicht von der KESt-Pflicht umfasst. Als Darlehensnehmer mit guter Bonität bieten sich aus der Sicht von KöR wiederum andere KöR sowie Unternehmen, die im Naheverhältnis zur öffentlichen Hand stehen, an. Doch hier ist aus steuerlicher Sicht Vorsicht geboten: Unter bestimmten Umständen (auch Missachtung formaler Voraussetzungen) können Finanzmittelüberlassungen an BgA anderer KöR oder an Unternehmen, an denen die öffentliche Hand zu mindestens 10 % beteiligt ist, einen sog. „Finanzmittel-BgA“ und somit wieder die (unbeschränkte) Steuerpflicht begründen. Dies kann unter anderem dann erfolgen, wenn die Überlassung der Finanzmittel ohne Nachweis einer entsprechenden Zweckwidmung und Verwendung erfolgt.

Praxistipp: Vor einer Investmententscheidung einer KöR ist stets abzuklären, ob die Erträge der KESt unterliegen und somit die Rendite schmälern. Bei der Gewährung von Privatdarlehen ist bereits im Zuge der Beschlussfassung auf Ebene der darlehensgewährenden KöR sowie bei der Vertragserstellung sicherzustellen, dass die (formalen) Voraussetzungen zur Vermeidung eines „Finanzmittel-BgA“ erfüllt sind. Dies ist auch bei Darlehensgewährungen von KöR, die primär keinen Veranlagungszweck verfolgen, zu beachten (zB Darlehen einer Gemeinde an gemeindeeigene GmbH für Infrastruktureinrichtungen).

Mag. Alexander Lang
Steuerberater

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