Montag, 2. November 2009

Keine Entgeltfortzahlung bei unvollständiger Arztbestätigung

Freudhofmeier Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater
mfreudhofmeier@deloitte.at

Der Arbeitnehmer hat bis zur Vorlage einer vollständigen Arztbestätigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Ein Thema, dass erfahrungsgemäß in der Praxis des öfteren zu Problemen führt, ist die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber ohne Verzug seine Arbeitsverhinderung bekannt zu geben. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über den Beginn, die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Wichtig ist, dass diese Aufforderung bei jedem Krankheitsfall separat zu erfolgen hat. Eine dahingehende Formulierung im Dienstvertrag wird vom OGH als nicht ausreichend angesehen. Wird dieser Aufforderung schuldhaft nicht nachgekommen, droht dem Arbeitnehmer der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs. Die eben genannten Merkmale müssen kumulativ vorliegen, das heißt, dass auch bei Fehlen nur eines einzigen Merkmals (so zB der Ursache der Arbeitsunfähigkeit) der Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs droht. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass unter „Ursache“ nicht die Krankheitsdiagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen ist, ob es sich um eine Krankheit, einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Alle darüber hinausgehenden Informationen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Auch der Arbeitnehmer ist gegenüber dem Arbeitgeber weder dazu verpflichtet über die Diagnose noch über den detaillierten Ablauf seiner Behandlung Auskunft zu geben.

Tipp: Um seinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankeitsfall zu wahren, muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eine Arztbestätigung vorweisen, die Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit enthält.

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