Dienstag, 12. Januar 2010

EU bringt raschere und einfachere Vorsteuererstattung

Gratzl Mag. Gerhard Gratzl
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ggratzl@deloitte.at

Ab 1.1.2010 ist die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU neu geregelt. Betroffen sind österreichische Unternehmer, die Vorsteuern in anderen EU Mitgliedsstaaten geltend machen wollen. Während bisher Vorsteuerrückerstattungsanträge in Schriftform im jeweiligen EU Mitgliedsstaat zu stellen waren, sind die Anträge hinkünftig einheitlich und zentral über das österreichische elektronische Portal FinanzOnline einzureichen. Das für den österreichischen Unternehmer zuständige Finanzamt (Sitzfinanzamt) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und leitet ihn sodann an den Erstattungsmitgliedsstaat weiter. Für jeden Mitgliedsstaat ist ein gesonderter Antrag in deutscher Sprache einzureichen. Das neue Verfahren zur Vorsteuer Rückerstattung sollte somit zu einer wesentlichen Kostenersparnis führen, da die Inanspruchnahme ausländischer Berater und allfälligen Übersetzungsbüros durch das neue Verfahren vermieden oder zumindest stark reduziert wird. Das neue Verfahren hat weiters den Vorteil, dass keine Originalrechnungen mehr vorzulegen sind. Allerdings sind pro Rechnung umfangreiche Angaben zu machen; unter anderem die Angabe von Kennziffern zur Einordnung nach der Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen. Das Erstattungsverfahren erfolgt voll elektronisch (elektronische Empfangsbestätigung, Benachrichtigungen ausländischer Steuerbehörden und Bescheidzustellung in die elektronische Databox des Abgabenkontos (FinanzOnline System)). Optional wird über die in die Databox erfolgte Zustellung auch mittels e mail informiert. Allfällige von der Finanzbehörde des Erstattungsmitgliedsstaats verlangte Informationen, Originale oder Durchschriften von Rechnungen können im Rahmen eines Vorhalteverfahrens (auch per e mail) angefordert werden.

Die Frist zur Abgabe eines Vorsteuerrückerstattungsantrages wird vom 30.6. auf den 30.9. des Folgejahres erweitert. Achtung, dabei handelt es sich um eine sogenannte Fallfrist, welche auch nicht via Fristverlängungsansuchen erstreckbar ist.

Erfolgt die Erstattung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist (4 Monate und 10 Werktage nach Eingang des Erstattungsantrages bei der Erstattungsbehörde; maximal nach Ablauf von 8 Monaten und 10 Tagen, sofern darüber hinaus noch weitere Informationen oder Rechnungen angefordert werden), hat der Antragsteller Anspruch auf Zahlung einer Säumnisabgeltung. Diese richtet sich nach dem Recht des Erstattungsmitgliedsstaats.

Diese Neuregelung gilt für alle Erstattungsanträge, die ab dem 1.1.2010 eingereicht werden und betrifft somit auch Vorsteuerbeträge des Jahres 2009, sofern der diesbezügliche Erstattungsantrag erst 2010 gestellt wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU ab sofort wesentlich effizienter und kostengünstiger – hoffentlich auch schneller – erfolgen sollte.

Mag. Gerhard Gratzl
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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