Mittwoch, 3. Februar 2010

Gebühren: Steuerfallen, die teuer werden können

at_Haunold_180x140 Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
phaunold@deloitte.at

Österreich erhebt – im Unterschied zu den meisten EU-Ländern – auf bestimmte Verträge eine Rechtsgeschäftsgebühr. Dies ist beispielsweise für Bestandsverträge (Miet- und Pachtverträge), Bürgschaftserklärungen, Darlehensverträge, Hypothekarverschreibungen, Kreditverträge, außergerichtliche Vergleiche und Forderungsabtretungen (Zessionen) der Fall (um hier nur die in der Praxis häufigsten gebührenpflichtigen Verträge darzustellen).

Eine Rechtsgeschäftsgebühr setzt grundsätzlich das Bestehen einer Urkunde (Schrift) voraus, die das betreffende gebührenpflichtige Rechtsgeschäft beurkundet. Schon die Frage, wann eine gebührenrechtlich relevante Urkunde vorliegt, ist in der Praxis umstritten. Ohne Zweifel stellen Schriftstücke auf Papier eine Urkunde iSd des GebG dar. Wie sieht es aber mit Fax oder e-mail Korrespondenz aus? Die Finanzverwaltung ist zB der Meinung, dass auch eine e-mail, die nicht ausgedruckt wird, eine Urkunde iSd GebG darstellt, wenn die e-mail den Abschluss eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäfts beinhaltet.

Zur Vermeidung des Anfalls von Gebühren gibt es eine Reihe von Techniken. Zu nennen sind das schriftliche Angebot, das nicht schriftlich, sondern mündlich oder durch schlüssiges Verhalten angenommen wird, Abschluss durch sogenannte „Anwaltskorrespondenz“, in bestimmten Fällen die Errichtung einer Auslandsurkunde (die in weiterer Folge weder im Original noch in beglaubigter Abschrift in das Inland verbracht werden darf) sowie ein Vertragsabschluss mittels Video. Besonders „gefährlich“ sind aber Gesellschaftsdarlehen oder –kredite, die nämlich auch dann Gebühr auslösen, wenn über sie keine Urkunde errichtet wurde. Zur Entstehung der Gebührenschuld reicht es nämlich in diesen Fällen bereits aus, wenn das Darlehen oder der Kredit in den Büchern des Darlehens- oder Kreditnehmers aufgenommen wird. Darlehen oder Kredite vom direkten Gesellschafter sind daher gebührenrechtlich tunlich zu vermeiden. Konzernfinanzierungen sollten daher von einer Großmutter- oder Schwestergesellschaft durchgeführt werden.

Der Gebühr unterliegen nicht nur Urkunden, die das eigentliche Rechtsgeschäft beurkunden, sondern sämtliche Dokumente, die in irgendeiner Form auf ein abgeschlossenes gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft Bezug nehmen, wenn sie von mindestens einem Vertragspartner unterschrieben sind. So können zB Mahnschreiben, dass Zinsen oder Leasingraten nicht bezahlt wurden, bisher nicht beurkundete Darlehens-, Kredit oder Leasingverträge beurkunden und damit Gebührenpflicht auslösen. Dasselbe gilt für Rechnungen, mit denen zB Leasingraten für bisher nicht beurkundete Leasingverträge verrechnet werden.

Zu beachten ist allerdings, dass eine Urkunde, die Gebührenpflicht auslöst, immer „unter“schrieben sein muss. Befindet sich zB auf dem Mahnschreiben oder auf der Rechnung keine Unterschrift, sondern Name und Anschrift des Absenders nur im Briefkopf, liegt keine Urkunde iSd GebG vor und wird dementsprechend auch keine Gebühr ausgelöst.

Zur effektiven Vermeidung des Entstehens einer Gebührenpflicht ist es demnach nicht nur wichtig, bei Vertragsabschluss die Errichtung einer Urkunde zu vermeiden, sondern auch bei der späteren Korrespondenz darauf zu achten, keine Urkunde zu errichten, die auf das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft Bezug nimmt.

Dr. Peter Haunold
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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