Mittwoch, 10. Februar 2010

Steuern in und nach der Krise: Entschärfung des deutschen Mantelkauftatbestands

at_Huebner_180x140 Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
shuebner@deloitte.at

six Dr. Martin Six
msix@deloitte.at

Bedingt durch die schwere Finanz- und Wirtschaftskrise sehen sich viele Unternehmen mit erheblichen Verlusten, in vielen Fällen sogar mit der Notwendigkeit einschneidender Umstrukturierungs- bzw. Redimensionierungsmaßnahmen bis hin zur Stilllegung von Betrieben konfrontiert.

In vielen Fällen ergeben sich daraus aber auch neue Chancen. Für so manchen Unternehmer bieten sich jetzt günstige Gelegenheiten für strategische Akquisitionen, wobei das Target in vielen Fällen eine Verlustgesellschaft – also eine Kapitalgesellschaft mit steuerlichen Verlustvorträgen – sein wird. Die Möglichkeit die so erworbenen Verlustvorträge in Zukunft auch tatsächlich steuerlich nutzen zu können, wird dabei in vielen Fällen eine conditio sine qua non darstellen.

Damit tritt auch das Problem des sog. Mantelkaufs wieder in den Vordergrund. Ganz allgemein versteht man unter einem Mantelkauf den Erwerb einer Verlustgesellschaft mit dem einzigen Ziel deren Verlustvorträge zu erwerben. Genau dies wollen die Gesetzgeber mit der Normierung sog Mantelkauftatbestände verhindern.

Der österreichische Mantelkauftatbestand sieht vor, dass es anlässlich eines share-deals dann zum Untergang der Verlustvorträge kommt, wenn die Identität der erworbenen Kapitalgesellschaft aufgrund der wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur (Erwerb von mehr als 75% der Anteile) in Kombination mit einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nicht mehr gegeben ist (siehe dazu den tax blog-Beitrag von Mag. Gerhard Exel vom 29.01.2010).

In Deutschland bestand bis 2007 ein ähnlicher Mantelkauftatbestand. Mit 01.01.2008 wurde dieser allerdings durch ein deutlich strengere Verlustabzugsbeschränkung ersetzt, die – anders als der ursprüngliche Mantelkauftatbestand – ausschließlich auf einen qualifizierten Gesellschafterwechsel abstellt (sog Change-in-Ownership-Rule). Demnach entfallen bei mittelbaren oder unmittelbaren Anteilserwerben von mehr als 25 % und bis zu 50 % der Gesellschaftsrechte innerhalb von fünf Jahren die Verlustvorträge anteilig im Verhältnis zur Übertragungsquote. Wird innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Gesellschaftsrechte übertragen, führt dies sogar zum vollständigen Untergang der bis zur Übertragung nicht genutzten Verlustvorträge. Der Erwerb einer deutschen Kapitalgesellschaft führte damit bisher in nahezu allen Fällen zu einem vollständigen Untergang der Verlustvorträge.

Als Reaktion auf die Finanz- und Wirtschaftskrise wurden diese Verlustabzugsbeschränkungen für Anteilserwerbe nach dem 31.12.2009 erfreulicherweise wie folgt entschärft:

- Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt nicht vor, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person zu jeweils 100 Prozent mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist (sog Konzernklausel). Ab 2010 sind Konzernumstrukturierungen bei 100%-Beherrschung daher faktisch unschädlich.

- Grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerbe, die zum Zwecke der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Zielgesellschaft erfolgen, führen auch in Zukunft nicht zum Untergang nicht genutzter Verlustvorträge. Die zeitliche Beschränkung der Sanierungsklausel auf die Jahre 2008 und 2009 wurde gehoben.

- Bei einem grundsätzlich schädlichen Beteiligungserwerb, der nicht zum Zweck der Sanierung erfolgt, bleibt der Verlustvortrag insoweit erhalten, als die Verluste die im Zeitpunkt der Anteilsübertragung in Deutschland steuerpflichtigen stillen Reserven in den erworbenen Anteilen nicht übersteigen.

Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Dr. Martin Six

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