Freitag, 12. Februar 2010

Steuerrisiken bei der Veranstaltung von Sportwettbewerben mit ausländischen Teilnehmern

Schalko Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin
bschalko@deloitte.at

Hofer Dr. Christoph Hofer
chhofer@deloitte.at

Veranstalter von Sportwettbewerben mit ausländischen Teilnehmern haben komplexe steuerliche Vorschriften zu beachten, um beträchtliche Steuernachzahlungen und allenfalls finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden

Kommt es im Rahmen der Veranstaltung von Sportwettbewerben zur Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Teilnehmer, sind vorweg die einkommensteuerliche Behandlung dieser Preisgelder sowie deren Umsatzsteuerpflicht zu klären. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann zu beträchtlichen Steuernachzahlungen für den Veranstalter führen und allenfalls sogar finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die nachfolgend dargestellten steuerlichen Vorschriften sind von jedem Veranstalter, unabhängig von dessen Rechtsform (gemeinnütziger Verein, gewerbliche GmbH, etc.) zu beachten:

1. Einkommensteuer

Ausländische Teilnehmer unterliegen in Österreich der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese über keinen (Zweit-) Wohnsitz in Österreich verfügen. Bei der Auszahlung von Preisgeldern an ausländische Teilnehmer ist grundsätzlich Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten. Alternativ besteht die Möglichkeit, mit dem Wettbewerb in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten des Sportlers vom Preisgeld in Abzug zu bringen und den Nettobetrag einer Besteuerung von 35 % zu unterziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbehaltung von Abzugsteuer auch zur Gänze unterbleiben. Da der Veranstalter jedoch für die Erfüllung der Voraussetzungen und die Richtigkeit der Angaben des ausländischen Teilnehmers haftet, ist es empfehlenswert, stets Abzugsteuer in Höhe von 20 % des Preisgeldes einzubehalten und bis spätestens 15. des dem der Auszahlung folgenden Monats unter gleichzeitiger Abgabe des Formulars „E 19“ an das zuständige Finanzamt abzuführen. Über Zeitpunkt und Höhe der zur Auszahlung gelangten Preisgelder sowie Zeitpunkt und Höhe der einbehaltenen Steuer sind detaillierte Aufzeichnungen zu führen und vom Veranstalter evident zu halten.

2. Umsatzsteuer

Für Zwecke der Umsatzsteuer ist bei den ausländischen Teilnehmern zu unterscheiden, ob diese unternehmerisch tätig sind, dh einen Gesamtüberschuss (Gewinn) aus ihrer Sporttätigkeit erzielen. Bei nichtunternehmerischer Tätigkeit des ausländischen Teilnehmers sind aus umsatzsteuerlicher Sicht keine weiteren Maßnahmen des Veranstalters erforderlich. Bei Vorliegen der Unternehmereigenschaft des Sportlers unterliegt das Preisgeld der österreichischen Umsatzsteuer von 20 %, insofern die Sportveranstaltung in Österreich abgehalten wird. Die Umsatzsteuerschuld des Sportlers geht auf den Veranstalter über. Dies hat zur Folge, dass der Veranstalter bei Auszahlung des Preisgeldes zusätzlich zur Abzugsteuer 20 % Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hat. Das Vorliegen der Unternehmereigenschaft des ausländischen Teilnehmers sollte vor der Teilnahme am Sportwettbewerb zB mittels Fragebogen geklärt werden, um die korrekte Umsatzbesteuerung des ausbezahlten Preisgeldes zu gewährleisten.

Obig dargestellte Regelungen zum Übergang der Steuerschuld gelten für sämtliche Veranstalter, unabhängig der Rechtsform. Auch dann, wenn die Sportveranstaltung von einem gemeinnützigen Verein organisiert wird, welcher nicht zur Umsatzsteuer in Österreich erfasst ist, geht die Umsatzsteuerschuld über. Dies führt im Zuge der Auszahlung eines Preisgeldes an einen ausländischen Teilnehmer für den nicht umsatzsteuerlich registrierten gemeinnützigen Verein ebenfalls zur Verpflichtung, Umsatzsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt (Sitzfinanzamt) abzuführen.

Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin

Dr. Christoph Hofer

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