Freitag, 11. September 2009

Personalleasing aus dem Ausland

Kapferer-AndreasMag. Andreas Kapferer, Partner
akapferer@deloitte.at
Steuerliche Fallstricke beim Personalleasing aus dem Ausland
Personalleasing aus dem Ausland gewinnt in Österreich zunehmend an Bedeutung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur den Personalverleiher sondern auch den Personalentleiher abgabenrechtliche Verpflichtungen treffen. Diese Verpflichtungen sind in der Praxis den österreichischen Entleihern oft unbekannt. Bei Betriebsprüfungen führt dies mitunter zu bösen Überraschungen.

Warum das so ist?

Ausländische Verleiher ohne eigene Betriebsstätte werden in Österreich mit ihrem Leasingpersonal nicht kommunalsteuerpflichtig. Um eine Umgehung der Kommunalsteuerpflicht durch Personalleasing aus dem Ausland zu vermeiden, besteht daher für den inländischen Entleiher in diesem Fall die Verpflichtung, von 70 % des Gestellungsentgeltes Kommunalsteuer in Höhe von 3 % abzuführen. Dies ist ein zusätzlicher Kostenfaktor, der bei Personalleasing-Angeboten berücksichtigt werden sollte. Darüber hinaus muss bei Auszahlung der Gestellungsentgelte grundsätzlich eine Abzugssteuer in Höhe von 20 % einbehalten und an das Betriebsfinanzamt abgeführt werden. Eine Auszahlung ohne Steuereinbehalt darf nur vorgenommen werden, wenn der ausländische Verleiher einen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Eisenstadt vorlegen kann. Dieser bestätigt, dass für den Verleiher die Voraussetzungen der Steuerfreistellung vorliegen. Derartige Bescheide sind zeitlich befristet, zur Dokumentation beim Entleiher genügt eine Kopie. Die Vorlage einer herkömmlichen Ansässigkeitsbescheinigung des Betriebfinanzamtes des Verleihers ist für eine Freistellung nicht ausreichend. Kann der ausländische Verleiher keinen gültigen Freistellungsbescheid vorlegen und zieht der Entleiher daher die Abzugssteuer ab, steht dem Verleiher die Möglichkeit eines Rückerstattungsantrages beim Finanzamt Eisenstadt offen.

Kurz zusammengefasst: Die Kosten für Personalleasing aus dem Ausland erhöhen sich um knapp 3 % inländische Kommunalsteuer, die der Entleiher abführen muss. Entleiher haben überdies vom gesamten Gestellungsentgelt (exklusive Umsatzsteuer) 20 % Abzugssteuer einzubehalten und an das Betriebsfinanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn der Verleiher einen gültigen Freistellungsbescheid vorlegt.

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