Dienstag, 2. Februar 2010

Verlängerung der italienischen Steueramnestie für nicht deklariertes Auslandsvermögen

Lebenbauer Edith Lebenbauer
elebenbauer@deloitte.at

Der italienische Gesetzgeber hat für italienische Steuerpflichtige eine Steueramnestie beschlossen („Scudo Fiscale III“), welche ursprünglich mit 15.12.2009 befristet war, nun jedoch bis zum 30.04.2010 verlängert wurde. Die Amnestie ermöglicht es, ins Ausland transferierte (inoffizielle) Gelder gegen eine geringe Nachbesteuerung wieder nach Italien zu holen. Dabei wird eine Gebühr von 50 Prozent auf einen (fiktiven) Zinsertrag von 2 Prozent für die letzten fünf Jahre erhoben. Dies entspricht einer effektiven Besteuerung des deklarierten Kapitals in Höhe von 5 Prozent. Von einer weiteren finanzstrafrechtlichen Verfolgung wird abgesehen. Als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Regelung muss das betroffene Kapital im Zeitraum vom 01.04.2004 bis 31.12.2008 von Italien ins Ausland transferiert worden sein.

Den italienischen Behörden sind bis Mitte Jänner rund 95 Milliarden Euro an im Ausland deponiertem Vermögen gemeldet worden. Laut italienischem Finanzministerium sind bereits 98 Prozent dieser Gelder nach Italien zurücküberwiesen worden. Dem italienischen Fiskus sind somit bisher rund 5 Milliarden Euro aus der geringfügigen Besteuerung zugeflossen.

Die Fristverlängerung brachte auch eine Erhöhung der effektiven Besteuerung mit sich. Vom 16.12.2009 bis zum 28.02.2010 liegt der Steuersatz bei sechs Prozent und vom 01.03.2010 bis zum Ende der Amnestie am 30.04.2010 bei sieben Prozent des deklarierten Kapitals. Das italienische Finanzministerium erwartet sich daraus weitere Rückflüsse iHv rund 30 Milliarden Euro.

Für Steuerpflichtige ergeben sich aus der Amnestie erhebliche Vorteile. Gegen Entrichtung der „Strafsteuer“ wird von einem Finanzstrafverfahren abgesehen. Überdies ist eine Repatriierung der in EU-Staaten sowie Norwegen gelegenen Kapitalanlagen nach Italien nicht verpflichtend. Auch die Anonymität der betroffenen Steuerpflichtigen bleibt gewahrt, da lediglich ein italienischer Intermediär (z.B. Bank, Treuhänder) die Steuer entrichten muss. Banken sind nicht verpflichtet, die Identität der Steuerflüchtlinge an die italienischen Behörden weiterzuleiten.

Edith Lebenbauer

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