Abgabenänderungsgesetz

Montag, 10. August 2009

§ 10 KStG-aktuelle Änderungen durch das AbgÄG 2009

at_Awais_180x140 MMag. Birgit Awais
Steuerberaterin
bawais@deloitte.at

EU Dividenden bevorzugt

Der österreichische xxx Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur die Dividendenbesteuerung für Unternehmen neu geregelt. Ab sofort besteht die Möglichkeit einer Steuerbefreiung für EU-Dividenden aus Beteiligungen unter 10% (sogenannte Portfoliodividenden). Konkret sind nun zusätzlich zur weiterhin unverändert geltenden Internationalen Schachtelbeteiligung (mindestens 10% Beteiligung, ein Jahr ununterbrochene Haltedauer), welche bei Vorliegen aller Voraussetzungen vorrangig gelten soll, Dividenden von Gesellschaften aus EU/EWR-Staaten unabhängig von Höhe und Dauer der Beteiligung von der Körperschaftsteuer befreit. Die Anwendung der Befreiung setzt voraus, dass die ausschüttende Gesellschaft in ihrem Sitzstaat tatsächlich einem lokalen Körperschaftsteuersatz von zumindest 15 Prozent unterliegt. Zypern, Irland und Bulgarien als Länder mit einem niedrigeren Körperschaftsteuersatz schaffen diese Hürde beispielsweise derzeit nicht. Gleichzeitig muss es sich entweder um eine EU-Kapitalgesellschaft handeln, oder um eine vergleichbare EWR-Gesellschaft, mit deren Sitzstaat eine Amts- und Vollstreckungshilfe besteht (zb. Norwegen). Es gelten andere Mißbrauchsregelungen als bei der Internationalen Schachtelbefreiung, wo auch schädliche Passiveinkünften der Tochtergesellschaft eine Rolle spielen. Sollten die Voraussetzungen für die Befreiung nicht vorliegen, unterliegt die Dividende der österreichischen Körperschaftsteuer; die im Ausland als Vorbelastung der Ausschüttung anzusehende Steuer ist jedoch grundsätzlich auf Antrag anrechenbar (sogenannter Methodenwechsel). Die neue Beteiligungsertragsbefreiung samt Methodenwechsel gilt ab sofort auch für körperschaftsteuerpflichtige Privatstiftungen. Beachtlich ist, dass die Neuregelung des § 10 KStG Dividenden aus Drittlandsbeteiligungen nicht umfasst, diese können weiterhin nur bei Vorliegen einer Internationalen Schachtelbeteiligung von der Körperschaftsteuer befreit sein. Unabhängig von der Dividendenbefreiung ist ein Gewinn aus der Veräußerung der Portfoliobeteiligung im Gegensatz zur grundsätzlichen Steuerneutralität bei der Schachtelbeteiligung weiterhin körperschaftsteuerpflichtig.

Praktischer Hinweis: Die neue Befreiung für EU/EWR-Portfoliodividenden gilt für alle offenen Veranlagungen, also auch rückwirkend. Klären Sie bei Erstellung aller offenen Steuererklärungen, ob diese Regelung bereits anwendbar ist. Für zukünftige Investments bietet sich aus steuerlicher Sicht ein Kauf von EU/EWR-Aktien aus Ländern mit vergleichbarem Steuersatz an. Prüfen Sie jedoch schon vor dem Erwerb, ob alle Voraussetzungen für die Befreiung von Dividenden erfüllt sind.

Birgit Awais
Steuerberaterin

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