Außergewöhnliche Belastung

Dienstag, 20. Oktober 2009

Krankheitskosten von der Steuer absetzen?

Apfelthaler Mag. Petra Apfelthaler
Steuerberaterin
papfelthaler@deloitte.at

Explodierende Kosten des Gesundheitssystems, defizitäre Krankenkassen und Zweiklassenmedizin sind seit Monaten ein Dauerthema in Medien und Politik: die gesetzliche Krankenversicherung stößt in Österreich an die Grenzen der Finanzierbarkeit. Dabei werden schon jetzt viele medizinische Leistungen nur teilweise oder gar nicht von den Krankenkassen abgedeckt. Hier liegt die Frage nahe, ob diese privat zu tragenden Kosten zumindest steuerlich verwertet werden können.

Der Fiskus erkennt Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen an. Diese können von der Steuer abgesetzt werden – allerdings im Regelfall nur nach Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. In die Höhe dieses Selbstbehalts fließen die Einkommensverhältnisse und die familiäre Situation des Steuerpflichtigen ein. So beträgt der Selbstbehalt zwischen 6% des Jahreseinkommens (bis zu einem Jahreseinkommen von EUR 7.300) und 12% des Jahreseinkommens (ab einem Jahreseinkommen über EUR 36.400). Der Selbstbehalt vermindert sich für jedes Kind, für das der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, um je einen Prozentpunkt. Besteht Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag reduziert sich der Selbstbehalt um einen weiteren Prozentpunkt.

Unter „Krankheit“ versteht der Fiskus eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Nicht abzugsfähig sind daher etwa Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten.

Folgende Kosten können berücksichtigt werden:

• Arzt- und Krankenhaushonorare,
• Aufwendungen für Medikamente und Heilbehandlungen (einschließlich medizinisch verordneter homöopathischer Präparate), Rezeptgebühren, Behandlungs-, Kostenbeiträge und Selbstbehalte (einschließlich Akupunktur und Psychotherapie), soweit sie vom Steuerpflichtigen selbst zu tragen sind,
• Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Sehbehelfe, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder),
• Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. ins Spital, weiters Fahrtkosten der Angehörigen anlässlich des Besuchs der erkrankten Person,
• Kosten für die im Spital untergebrachte Begleitperson bei Spitalsaufenthalt eines Kindes,
• Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten,
• Honorare für Behandlungsleistungen durch nicht medizinisches Personal (zB Physiotherapeuten) wenn diese Leistung ärztlich verschrieben wurde oder die Kosten teilweise von der Sozialversicherung ersetzt werden.

Mittlerweile stellt auch der Fiskus die Schuldmedizin nicht mehr über alternative Methoden. Kosten für alternativmedizinische Behandlungstherapien stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar, wenn die Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird.

Nur tatsächliche Belastungen können berücksichtigt werden. Leistungen durch die gesetzliche oder private Krankenversicherung kürzen daher ebenso die außergewöhnlichen Belastungen wie sonstige öffentliche Zuschüsse, Spenden und bei Krankenhausaufenthalten die sogenannte Haushaltsersparnis.

Tipp:

Die Berechnung des Selbstbehalts erfolgt pro Kalenderjahr. Wenn heuer bereits einige Krankheitskosten angefallen sind, könnte es sich steuerlich auszahlen, für nächstes Jahr geplante Behandlungen noch in dieses Jahr vorzuziehen. Ausschlaggebend ist allerdings nicht der Zeitpunkt der Behandlung, sondern dass die Krankheitskosten auch noch heuer bezahlt werden.

Heben Sie Belege das ganze Jahr über auf, auch wenn Sie zu Beginn des Jahres nicht mit einem Überschreiten des Selbstbehalts rechnen. Man weiß nie, was das Jahr noch bringt ...

Montag, 24. August 2009

Kinderbetreuung 2009 – steuerlich absetzbar

Barbara-Edelmann MMag. Barbara Edelmann
Steuerberaterin
bedelmann@deloitte.at


Ab 2009 sind Kosten für die Kinderbetreuung bis EUR 2.300 pro Kind und Jahr als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Damit wurde einer seit Jahren bestehenden Forderung zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie im Zuge der Steuerreform 2009 Rechnung getragen. Aber wie immer liegt auch hier die Tücke im Detail.


Absetzbar sind Betreuungskosten bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, vorausgesetzt, dass sich das Kind in Österreich, einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz aufhält. Abzugsberechtigt sind Personen, die für mehr als 6 Monate im Jahr Kinderbeihilfe bezogen haben, oder denen der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate zusteht. Da nur unmittelbare Kosten für Kinderbetreuung abzugsfähig sind, können Kosten für Verpflegung, Schulgeld für Privatschulen oder Fahrtkosten zur Kinderbetreuung nicht abgezogen werden.

Die Betreuungskosten müssen direkt an eine Kinderbetreuungseinrichtung, d.h. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Halbinternat etc., oder eine pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson gezahlt werden. Wie bereits in den Medien berichtet, gab es zunächst einige Unklarheiten, wer denn eine „qualifizierte Betreuungsperson“ sei. Klar ist, dass nur haushaltsfremde Personen in Frage kommen. Eine Ausbildung zur Kinderbetreuung im Rahmen von 8 Stunden ist jedoch bereits ausreichend, womit auch die an die geschulte Oma gezahlten Beträge absetzbar sind. Dabei darf man aber nicht vergessen, dass die Oma das Einkommen ihrerseits wiederum zu versteuern hat.

Die abzugsfähigen Kosten sind mit EUR 2.300 pro Kind und Jahr gedeckelt. Tragen beide Eltern die Betreuungskosten gemeinsam, kann jeder Elternteil den von ihm getragenen Anteil absetzen. Es gilt jedoch immer noch die Deckelung pro Kind. Wenn die Eltern daher kein Einvernehmen über die Aufteilung innerhalb des Höchstbetrages erzielen, ist dieser nach dem Verhältnis der Kostentragung vom Finanzamt aufzuteilen.

Die Kosten sind mittels Rechnung oder Zahlungsbeleg nachzuweisen, wobei Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes, Zeitraum der Betreuung, Name und Anschrift der Betreuungseinrichtung bzw. Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer der qualifizierten Betreuungsperson anzuführen sind.

Geltend gemacht wird der Abzugsposten in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung, d.h. es erfolgt keine automatische Berücksichtigung durch den Dienstgeber in der laufenden Lohnverrechnung. Ein Selbstbehalt ist nicht abzuziehen. Eine echte Begünstigung stellt die Regelung letztlich nur für Eltern dar, deren steuerpflichtiges Einkommen EUR 11.000 im Jahr übersteigt.

MMag. Barbara Edelmann
Steuerberater

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Freitag, 3. Juli 2009

Der derzeit sicherste Investitionstipp: Ausbildung

groehs Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
bgroehs@deloitte.at

Auslandsjahr von Schülern und Studenten ist für Eltern steuerlich – bescheiden – absetzbar. Förderungen gibt es auch: aber wie?

Welche Veranlagungen in der heutigen Wirtschaftslage nachhaltige Werte sichern können, ist fraglicher denn je.. Eines ist jedoch sicher: die Ausbildung in der Jugend entscheidet über die späteren Berufsaussichten.
Der Finanzminister sponsert besondere Ausbildungsanstrengungen. So können Eltern die auswärtige Ausbildung ihrer Kinder als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend machen – wenigstens EUR 110,- kann man unter bestimmten Voraussetzungen absetzen.. Unterstützt wird ein nachgewiesener mindestens fünfmonatiger oder längstens einjähriger fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland. Schon bisher gab es dies für die Teilnahme an Studentenaustauschprogrammen. Nun kann aufgrund eines Urteils des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) auch der Auslandsaufenthalt von Schülern steuerlich abgesetzt werden.

Mit guter Begründung: Bildung, national und international, wird von der Europäischen Union als Grundrecht definiert. Daher gibt es europarechtliche Maßnahmen zur Förderung der „Internationalisierung der Ausbildung“, mit dem Ziel, die Mehrsprachigkeit, Mobilität und interkulturellen Kenntnisse der EU-Bürgerinnen und -Bürger zu verbessern. Europäische Bildungsprogramme für Studenten bietet z. B. Erasmus an, für Schüler gibt es unter anderem das Comenius–Programm.

Die finanzielle Förderung von Ausbildung ist – gerade in Zeiten der Krise – eine aussichtsreiche Erfolgsstrategie. Bestmögliche Ausbildung steigert nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs. Gescheite Köpfe sind auch die wertvollste Ressource unseres Landes. Man kann sie nicht genug fördern.

Apropos Förderungen: was gibt es dazu finanziell und wie findet man das? Begibt man sich auf die Suche nach einer Förderung für ein Auslandssemester, sollte man sich viel Zeit nehmen. Es gibt ein breit gefächertes Angebot an zur Verfügung stehenden Stipendien. Die Schwierigkeit liegt darin, diese zu finden und die konkreten Leistungen zu vergleichen. So gibt es EU-Förderungsprogramme (http://www.lebenslanges-lernen.at/), Stipendien der einzelnen Länder (z.B. http://www.topstipendien.noe-lak.at/), und auch Privatorganisationen, wie www.afs.at oder www.rotary.org/DE/STUDENTSANDYOUTH/ vergeben Stipendien.
Ebenso kompliziert wie die Suche nach dem geeigneten Stipendium stellt sich die Abschätzung der Leistungen dar. Bei Comenius etwa (einem EU-Förderungsprogramm für Schüler), variiert die Höhe der Unterstützung nach zu bereisendem Land.
Abhilfe bei diesem „Förderungsdschungel“ schafft zB der Österreichische Austauschdienst (http://www.oead.at/). Er bietet Informationen rund um das Auslandsstudium inklusive einer Stipendiendatenbank: Herkunftsland, Art der Förderung, Fachbereich und Zielgruppe werden eingeben und eine Liste der verfügbaren Stipendien scheint auf. Leider ist diese Seite bisher ausschließlich für Hochschüler konzipiert. Schüler, für die Auslandssemester immer attraktiver werden, müssen hier noch weit mehr Eigeninitiative aufbringen!

Dr. Bernhard Gröhs
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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