Einstellungsgespräch

Freitag, 15. Januar 2010

Das Fragerecht im Einstellungsgespräch

Freudhofmeier Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater
mfreudhofmeier@deloitte.at

Im Zuge eines Bewerbungsgesprächs sollte der potentielle Arbeitgeber auf seine Fragestellungen achten, da bei unzulässigen Fragen allenfalls arbeitsrechtlich nachhaltige Konsequenzen möglich sind.

Die Grenzziehung zwischen zulässigen und nicht zulässigen Fragen in einem Einstellungsgespräch ist für den Arbeitgeber teils schwierig zu beantworten. Zulässig sind jedenfalls Fragen zur Person des Bewerbers, wie beispielsweise Name, Wohnort oder Geburtsdatum. Diese Fragen muss der Bewerber auch richtig beantworten, widrigenfalls er – unter der Bedingung der Begründung eines Dienstverhältnisses – gegebenenfalls einen Entlassungsgrund setzt. Keine Wahrheitspflicht trifft den Bewerber hingegen bei Fragen nach einer etwaigen Schwangerschaft, Familienplanung oder Religionsbekenntnis. Wird also eine solche Frage beim Einstellungsgespräch (bewusst) falsch beantwortet, so berechtigt dies den späteren Arbeitgeber vor allem nicht zur Entlassung. Auch die unrichtige Beantwortung der Frage nach der Eigenschaft als begünstigter Behinderter iSd BEinStG berechtigt nach der Rechtsauffassung der Gerichte den Arbeitgeber zu keiner Entlassung. Unzulässige Fragen sollten daher tunlichst unterlassen werden, da der Arbeitgeber neben den eben genannten Risken auch Gefahr läuft ua auf Grund des GlBG (=Gleichbehandlungsgesetzes) belangt zu werden. So könnte beispielsweise ein Stellenwerber vom potentiellen Arbeitgeber eine Schadenersatzzahlung verlangen, da ihn dieser „nur wegen seines Religionsbekenntnisses“ nicht eingestellt hat.

Im Zuge eines Bewerbungsgesprächs trifft den Stellenwerber nur hinsichtlich bestimmter Fragen eine Wahrheitspflicht bei der Beantwortung. Der Arbeitgeber sollte es tunlichst unterlassen unzulässige Fragen zu stellen, da dies eine etwaige Schadenersatzpflicht auslösen könnte.

Dr. Martin Freudhofmeier
Steuerberater

Suche

 

Aktuelle Beiträge

Tätigkeit im Ausland...
Mag. Alexander Lang Wirtschaftsprüfer und...
ewernitznig - 21. Jul, 10:32
„Achtung bei Umgründungen:...
Mag. Gabriele Holzinger Wirtschaftsprüfe rin...
ewernitznig - 7. Jul, 13:58
Deloitte SALARY-TAX-SPLIT-TOOL...
Mag. Gerhard Exel Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gexel@deloit te.at...
ewernitznig - 5. Jul, 11:10
Vermeidung von Rechtsgebühren...
Mag. Ernst Biebl Steuerberater ebiebl @deloitte.at...
ewernitznig - 29. Jun, 14:14
Fremdkapitalzinsenabzug...
Mag. Edgar Huemer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ehuemer@delo itte.at...
ewernitznig - 22. Jun, 18:44

User Status

Du bist nicht angemeldet.

Status

Online seit 428 Tagen
Zuletzt aktualisiert: 22. Jul, 11:43

Impressum

© Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Alle Rechte vorbehalten Herausgeber Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Gesellschaftssitz Wien, Handelsgericht Wien, FN 81343 y Redaktion: Dr. Bernhard Gröhs Die Bezeichnung „Deloitte“ bezieht sich auf ein oder mehrere Unternehmen von Deloitte Touche Tohmatsu, einem Verein nach Schweizer Recht, und dessen Mitgliedsunternehmen. Jedes Mitgliedsunternehmen ist rechtlich selbstständig und unabhängig. Weitere Informationen über die Rechtsformen von Deloitte Touche Tohmatsu und dessen Mitgliedsunternehmen finden Sie unter www.deloitte.com/about.

Abgabenänderungsgesetz
ausländische Lebensversicherungen
Außergewöhnliche Belastung
Basisförderung
Bauherrenmodelle
Betriebsprüfung
Betriebstätte
Breaking Tax News
Dienstverhältnisse mit ausländischen Arbeitgebern
Eigenkapital
Einstellungsgespräch
Erbschafts- und Schenkungsteuer
Finanzstrafrecht
Fonds
Förderungen
Forschung und Entwicklung
... weitere
Profil
Abmelden
Weblog abonnieren