Erbschafts- und Schenkungsteuer

Freitag, 6. November 2009

Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeiden – durch Wohnsitzwechsel nach Österreich möglich

at_Grave_180x140 Mag. Andreas Grave
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
agrave@deloitte.at

Wilplinger-Christian1 Dr. Christian Wilplinger
Steuerberater
cwilplinger@deloitte.at


Mit Jänner 2009 ist in Deutschland das Gesetz zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts in Kraft getreten. Hintergrund der Reform war – ähnlich wie in Österreich – die Verfassungswidrigkeit des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts aufgrund der unterschiedlichen Bewertung von Liegenschaften in Verhältnis zu anderen Vermögenswerten. Anders als in Österreich wurde in Deutschland die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer jedoch nicht abgeschafft, sondern einer grundlegenden Reform unterzogen. Dadurch kann sich insbesondere bei in Deutschland wohnhaften Personen mit hohen Vermögenswerten (z.B. Unternehmer) im Ablebens- oder Schenkungsfall eine signifikante Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerbelastung ergeben.

Da in Österreich seit 1.8.2008 sowohl die Erbschafts- als auch die Schenkungssteuer nicht mehr erhoben werden, lässt sich die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer durch einen Wohnsitzwechsel nach Österreich vermeiden. Damit können auch „Deutsche“ von der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Österreich profitieren. Allerdings sind gewisse Spielregeln einzuhalten, damit keine unliebsamen Überraschungen seitens des deutschen Fiskus drohen:

• Die unbeschränkte deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht endet für deutsche Staatsbürger erst fünf Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland. Daher sollten die steuerplanerischen Maßnahmen einen längeren Horizont berücksichtigen.

• Eine deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer lässt sich nur dann vermeiden, wenn auch die Erben bzw. Geschenknehmer im Zeitpunkt der Vermögensübertragung steuerlich nicht in Deutschland ansässig sind. Daher müssen auch die Erben bzw. Geschenknehmer ihren Wohnsitz in einen Staat verlegen, der keine Erbschafts- und Schenkungssteuer erhebt (z.B. Österreich), oder in einen Staat, mit dem Österreich ein aufrechtes Erbschaftssteuer- bzw. Schenkungssteuer-DBA mit Befreiungsmethode abgeschlossen hat (zB Frankreich)

• Ein deutscher Wohnsitz darf sowohl vom Erblasser bzw. Geschenkgeber als auch von den Erben bzw. Geschenknehmern nicht beibehalten werden, da bereits ein Zweitwohnsitz zur unbeschränkten deutschen Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht führt (bzw. diese durch den Zweitwohnsitz fortlebt).

• Sofern die Wegziehenden im Zeitpunkt des Wegzugs an einer deutschen oder ausländischen Kapitalgesellschaft wesentlich, d.h. mit mindestens einem Prozent beteiligt sind, wird durch den Wegzug aus Deutschland eine Wegzugsbesteuerung (Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung) ausgelöst. Sind die Wegziehenden dagegen lediglich an Personenunternehmen (Einzelunternehmen, KG, OHG) beteiligt, wird durch den Wegzug aus Deutschland keine Einkommensteuerpflicht ausgelöst.

• Eine beschränkte deutsche Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht (deutsche Liegenschaften, deutsches Betriebsvermögen) lässt sich zusätzlich vermeiden, wenn das deutsche Vermögen nach Wohnsitzverlegung z.B. auf eine österreichische Kapitalgesellschaft übertragen wird.

Bei sorgfältiger Gestaltung lässt sich durch die Wohnsitzverlegung nicht nur die deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer vermeiden, sondern auch eine ertragsteuerliche Optimierung der gesamthaften Steuersituation erzielen. Das diesbezügliche Optimierungspotential muss allerdings im Einzelfall genau geprüft werden.


Mag. Andreas Grave, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
Dr. Christian Wilplinger, Steuerberater

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