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    <title>Tax Blog : Rubrik:Forschung und Entwicklung</title>
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    <title>Tax Blog</title>
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    <title>Wer forscht, wird vom Fiskus belohnt</title>
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&lt;td width=&quot;170&quot; valign=&quot;top&quot;&gt;  
&lt;cite&gt;Dr. Peter Haunold&lt;br /&gt;
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater&lt;br /&gt;
phaunold@deloitte.at&lt;/cite&gt;&lt;/td&gt;&lt;/tr&gt;&lt;/tbody&gt;&lt;/table&gt;&lt;br /&gt;

Das österreichische Steuerrecht sieht für Forschung und Entwicklung eine Reihe von steuerlichen Begünstigungen vor. Hat ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für Forschung oder experimentelle Entwicklung, stehen ihm für diese Aufwendungen mehrere Möglichkeiten offen. Der Fiskus zahlt auf Antrag &lt;b&gt;8% Forschungsprämie&lt;/b&gt; von diesen Aufwendungen. Weiters besteht die Möglichkeit, anstelle einer Prämie einen &lt;b&gt;Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% dieser Aufwendungen &lt;/b&gt;zu beantragen. Der Unterschied zwischen Prämie und Freibetrag besteht darin, dass die Prämie in Geld an den Steuerpflichtigen ausbezahlt wird, der Freibetrag hingegen die Steuerbasis und damit die Steuerbelastung mindert. Eine Prämie wird immer dann zu bevorzugen sein, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt, weil die Steuerwirkungen des Freibetrags lediglich 6,25% betragen (25% Körperschaftsteuerersparnis von 25% Freibetrag). Bei natürlichen Personen wird der Freibetrag erst dann attraktiver, wenn der Grenzsteuersatz bei mehr als 32% liegt, denn dann ist die Steuerersparnis bei Inanspruchnahme des Freibetrags größer als die Prämie. In Jahren, in denen ein steuerlicher Verlust erzielt wird, wird die Prämie idR zu bevorzugen sein, weil eine sofortige Steuerersparnis durch Inanspruchnahme des Freibetrags nicht möglich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Forschung und experimentelle Entwicklung ist eine schöpferische Tätigkeit zu verstehen, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Grundlagenforschung und angewandte Forschung sind ebenso erfasst wie Forschungen und experimentelle Entwicklungen im naturwissenschaftlich-technischen und im geisteswissenschaftlichen Bereich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung zählen nicht nur &lt;b&gt;Einzelkosten&lt;/b&gt;, sondern auch &lt;b&gt;Gemeinkosten&lt;/b&gt;. Dementsprechend sind Löhne und Gehälter inklusive Lohnnebenkosten für in der Forschung tätige Mitarbeiter, Sachkosten inklusive Investitionen (einschließlich Grundstücken), soweit sie nachhaltig der Forschung dienen, Finanzierungsaufwendungen sowie jede Art von Gemeinkosten, sofern sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind, erfasst. Werden Mitarbeiter nur teilweise für Forschungszwecke eingesetzt, ist durch entsprechende Aufzeichnungen sicherzustellen, dass jener Anteil der Lohn- und Gehaltskosten ermittelbar ist, der auf die Forschungstätigkeit entfällt. Gleiches gilt für jegliche Art von Sachkosten. Daher ist gerade in diesem Bereich eine möglichst detaillierte Kostenrechnung von entscheidender Bedeutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem Freibetrag bzw der Prämie für Forschung und experimentelle Entwicklung sieht das Steuerrecht noch einen &lt;b&gt;zweiten Freibetrag für Forschungsaufwendungen &lt;/b&gt;vor. Der diesem Freibetrag zugrunde liegende Forschungsbegriff ist aber etwas enger, denn es sind nur Aufwendungen erfasst, die zur &lt;b&gt;Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen &lt;/b&gt;dienen. Das Vorliegen einer volkswirtschaftlich wertvollen Erfindung ist durch eine Bescheinigung des Wirtschaftsministeriums nachzuweisen, es sei denn, die Erfindung ist patentrechtlich geschützt (dann ist keine gesonderte Bescheinigung erforderlich). Da der &lt;b&gt;Freibetrag ebenfalls 25%&lt;/b&gt; beträgt, ist dieser grundsätzlich nicht attraktiver als der Freibetrag für Forschung und experimentelle Entwicklung, jedoch besteht beim Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen die Möglichkeit, eines &lt;b&gt;erhöhten Freibetrags&lt;/b&gt;. Dieser beträgt nämlich &lt;b&gt;35%&lt;/b&gt;, soweit diese Aufwendungen das arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Jahre übersteigen (erhöhter Freibetrag). Außerdem hat der Freibetrag für volkswirtschaftlich wertvolle Erfindungen den praktischen Vorteil, dass das Vorliegen von begünstigten Forschungsaufwendungen dem Grunde nach bereits durch das Wirtschaftsministerium bescheinigt ist, sodass die Finanzbehörden das Vorliegen von Forschung nicht mehr in Zweifel ziehen können, allenfalls jedoch die Höhe der Forschungsaufwendungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich besteht die Möglichkeit der Geltendmachung eines &lt;b&gt;Freibetrags für Auftragsforschung&lt;/b&gt;, also dann, wenn das betreffende Unternehmen nicht selbst forscht, sondern einen Forschungsauftrag an jemand anderen vergibt. Das Unternehmen oder die Einrichtung, die mit der Forschung beauftragt wurde, muss ihren Sitz innerhalb der EU oder des EWR haben und darf keinem beherrschenden Einfluss des Auftraggebers unterliegen bzw einer steuerlicher Unternehmensgruppe angehören, zu der auch der Auftraggeber gehört. Außerdem steht dem Auftraggeber der Freibetrag nur dann und insoweit zu, als der Auftragnehmer nicht selbst einen Freibetrag oder eine Prämie in Anspruch nimmt. Der &lt;b&gt;Freibetrag für Auftragsforschung&lt;/b&gt; beträgt &lt;b&gt;ebenfalls 25%&lt;/b&gt; der Aufwendungen, jedoch darf er nur für &lt;b&gt;Aufwendungen bis zu EUR 100.000 pro Jahr geltend&lt;/b&gt; gemacht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dr. Peter Haunold&lt;br /&gt;
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater</description>
    <dc:creator>ewernitznig</dc:creator>
    <dc:subject>Forschung und Entwicklung</dc:subject>
    <dc:rights>Copyright &#169; 2009 ewernitznig</dc:rights>
    <dc:date>2009-11-16T07:13:00Z</dc:date>
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