Harte Bandagen bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in Deutschland
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GASTKOMMENTAR Dipl. Finanzwirt (FH), Dr. Marcus Geuenich, Rechtsanwalt und Steuerberater mgeuenich@deloitte.de |
Kommt es oder kommt es nicht?
Zu dieser Frage konnte angesichts der widersprüchlichen politischen Stellungnahmen zum Entwurf eines Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes lange Zeit keine belastbare Prognose abgegeben werden. Dass Maßnahmen für eine effektivere Bekämpfung der Steuerhinterziehung grundsätzlich Konjunktur haben, verwundert angesichts der jüngeren deutschen Steuerhinterziehungsgeschichte nicht. Zudem erhielten die Überlegungen des Finanzministers durch eine Initiative von 17 OECD-Mitgliedstaaten Rückenwind, die sich in besonderer Weise für eine Bekämpfung des unfairen Steuerwettbewerbs durch nationale Auskunftsbeschränkungen, namentlich durch das Bankgeheimnis, einsetzen. Bereits der Referentenentwurf des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes vom 13.01.2009 sah erheblich gesteigerte Mitwirkungs- und Nachweispflichten für Steuerpflichtige vor, die Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, mit denen kein effektiver Auskunftsausausch entsprechend dem Standard des OECD-Musterabkommens 2005 möglich ist. Darüber hinaus sollen Steuerpflichtige mit positiven Überschusseinkünften von mehr als 500.000 € im Rahmen der Außenprüfung intensiver überprüft und Erkenntnisse der Zollbehörden aus Bargeldkontrollen besser für steuerliche Zwecke ausgewertet werden können. Der nach dem zustimmenden Kabinettsbeschluss vom 22.04.2009 nur leicht entschärfte Regierungsentwurf hat wenig von seiner ursprünglichen Durchschlagskraft verloren. Kernstück sind Änderungen des EStG und KStG, mit denen die Anwendung wesentlicher ertragsteuerlicher Vorschriften (BA-/WK-Abzug, Entlastung von deutscher Quellensteuer, Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren, Steuerbefreiung gem. § 8b KStG) durch Rechtsverordnung von besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen abhängig gemacht wird, wenn dieser Geschäftsbeziehungen zu Staaten mit einem Amtshilfeniveau unterhalb des Standards des OECD-Musterabkommens 2005 unterhält. Die erhöhte Pflichtenstellung hat insbesondere zur Konsequenz, dass die für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen gelten und der Fiskus bevollmächtigt wird, Auskunftsansprüche des Steuerpflichtigen gegenüber ausländischen Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen darf teilweise bezweifelt werden. Dies gilt insbesondere für die Bevollmächtigung zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, die dem Fiskus verdachtsunabhängige „Fischexpeditionen“ ermöglichen, die nach den Amtshilfegrundsätzen der OECD ausdrücklich untersagt sind (Ziff. 5 zu Art. 26 OECD-MK 2005). Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in Staaten der genannten Art, werden die ohnehin erhöhten Mitwirkungspflichten für Auslandssachverhalte durch eine strafbewehrte eidesstaatliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit diesbezüglicher Angaben nochmals ausgebaut. Verweigert sich der Steuerpflichtige, soll eine nachteilige Schätzung zulässig sein. Auch zur Umsetzung dieser Maßnahmen genügt eine von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates beschlossene Rechtsverordnung. Problematisch ist, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten eine stark überschießende Tendenz haben, weil sie unabhängig von einem konkreten Verdacht auch völlig unkritische und dem Fiskus bekannte Geschäftsbeziehungen treffen. Dies wirkt sich bei der vom Export abhängigen deutschen Wirtschaft insbesondere für global agierende Unternehmen nachteilig aus. Nach aktuellem Stand würden in Europa neben Liechtenstein insbesondere auch Luxemburg, Österreich und die Schweiz in den Anwendungsbereich des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes fallen. Im Verhältnis zu EU- und EWR-Staaten bestehen europarechtliche Bedenken wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Nach der Judikatur des EuGH ist innerhalb der EU der Standard der EG-Amtshilferichtline – trotz Einschränkung durch nationale Bankgeheimnisse – grundsätzlich ausreichend (Rs. C-451/05 „ELISA“). Im Verhältnis zu Drittstaaten gelten diese Grundsätze mangels Anwendbarkeit der EG-Amtshilferichtline dagegen nicht uneingeschränkt (Rs. C-101/05 „Skatteverket“). Für wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfes ist somit kennzeichnend, dass diese in breitem Umfang auch steuerehrliche Bürger und Unternehmen belasten können. Dies gilt für grenzüberschreitend agierende Unternehmen ebenso wie für Bezieher positiver Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 €. Zudem darf die Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahmen teilweise bezweifelt werden. Im Ergebnis wird zu Lasten vieler redlicher Steuerpflichtiger ökonomischer Druck auf tatsächliche oder vermeintliche Steueroasen ausgeübt. Die ersten (positiven) Ankündigungen betroffener Staaten, ihr Bankgeheimnis zu lockern, dürfen allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass viele ehrliche Steuerbürger wegen politischer Unzulänglichkeiten bei der Durchsetzung effektiver Amtshilfestandards zusätzlich mit steuerlichen Pflichten belastet werden. Der Gesetzgeber wäre daher gut beraten, die Streubreite und die Angemessenheit wesentlicher der Regelungen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes kritisch zu überdenken.
Siehe auch: Beitrag Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz von Dr. Gröhs
Dipl. Finanzwirt (FH) Dr. Marcus Geuenich, Rechtsanwalt und Steuerberater, ist für die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Düsseldorf tätig. Ein besonderer Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit liegt im Steuerstrafrecht.
ewernitznig - 3. Jun, 12:14

