Investitionszuwachsprämie – K E I N E Behaltefrist
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Mag. Gerhard Gratzl Wirtschaftsprüfer und Steuerberater ggratzl@deloitte.at |
Unternehmer können hoffen – der ablehnenden Haltung der Finanzbehörden in Sachen Investitionszuwachsprämie (Unterstellung einer Behaltefrist) fehlt die gesetzliche Deckung
Die Investitionszuwachsprämie bescherte Unternehmern in den Jahren 2002 bis 2004 einen Zuschuss des Staates in Höhe von 10% des Investitionszuwachses. Obwohl dieses Förderinstrument bereits der Vergangenheit angehören sollte, sind nun viele Unternehmer mit der nachträglichen Aberkennung dieser Investitionsförderung durch die Finanzbehörde konfrontiert. Seit in Kraft treten der Investitionsbegünstigung, deren budgetäres Ausmaß unterschätzt wurde, versucht die Finanzbehörde die Inanspruchnahme der Prämie durch eine überschießende restriktive Gesetzesauslegung einzuschränken. Mit Ausnahme einiger Missbrauchsfälle scheiterte die Finanzbehörde aber in der Regel mit ihren restriktiven Anschauungen. In jüngster Zeit versucht die Finanzbehörde in jenen Fällen, in denen das Anlagegut vor Ablauf der Hälfte der Nutzungsdauer aus dem Unternehmen ausscheidet, die Investitionszuwachsprämie nachträglich mit der Begründung zu versagen, dass das förderungswürdige Anlagegut eine bestimmte Zeitdauer dem Anlagevermögen des Unternehmers angehören müsse, nämlich mindestens die Hälfte der geschätzten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Diese Anschauung basiert im Wesentlichen auf der Literaturmeinung eines VwGH-Richters, welcher sich zuletzt auch bereits einige Finanzgerichte angeschlossen haben. Unternehmer, die die Investitionszuwachsprämie in den Jahren 2002 bis 2004 in Anspruch nahmen, müssen nun bangen, da die Finanzbehörde im Rahmen von Betriebsprüfungen nun bevorzugt prüft, ob das geförderte Wirtschaftsgut vor Ablauf der Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist (quasi Behaltefrist). Für diese Unternehmer besteht aber dennoch Hoffnung bzw. Chancen auf einen positiven Ausgang des Verfahrens. Setzt man sich nämlich mit der legistischen Formulierung dieser Investitionsbegünstigung im Detail auseinander, so kommt man zu dem eindeutigen Schluss, dass die Sichtweise der Finanzverwaltung keinesfalls gerechtfertigt ist. Ich habe mich mit dieser juristischen Auslegungsfrage in einem Fachartikel (Österreichischen Steuerzeitung, Heft Nr. 14, 15. Juli 2009) eingehend beschäftigt und komme zu dem Schluss, dass der restriktiven Haltung der Finanzbehörde (Unterstellen einer Behaltefrist) jegliche Rechtsgrundlage entbehrt. Bei der Interpretation von Steuergesetzen ist insbesondere auf den Sinn und Zweck der Steuervorschrift Bedacht zu nehmen (historisches und teleologisches Auslegungselement). Die Unterstellung einer Behaltefrist ist – wie im Artikel ausführlich dargestellt – mit dem Sinn und Zweck der Investitionsförderung jedoch nicht vereinbar.
Unternehmer, die sich insbesondere bei Betriebsprüfungen einer ablehnenden Haltung der Finanzbehörde in Sachen Investitionszuwachsprämie konfrontiert sehen, sollten sich nicht geschlagen geben, sondern mit Hilfe ihres steuerlichen Vertreters notfalls den Rechtsmittelweg einschlagen. Die jüngste Literatur zu diesem Thema bietet dabei Argumentationshilfe.
Mag. Gerhard Gratzl
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ewernitznig - 15. Jul, 09:50

