Madoff-Feeder Fonds

Donnerstag, 8. Oktober 2009

Zumindest Steuer zurück bei Madoff-Feeder Fonds?

engelkazemi Mag. Nora Engel-Kazemi
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
nengel@deloitte.at

Betrifft: Anleger, die in diverse Madoff-Feeder Fonds, wie zB Primeo, Alpha Prime oder Herald investiert haben.

Wer sein Vermögen in Madoff –Feeder Fonds veranlagt hatte, ärgert sich doppelt: materielle Verluste aus dem Schneeballsystem bis hin zu einem Totalausfall und dafür in der Vergangenheit Steuer auf niemals erwirtschaftete Erträge!

Nun gibt es zumindest ein kleines Trostpflaster: Das BMF hat im September 2009 die Finanzämter angewiesen, dass Anleger der Madoff- Feeder Fonds bei Vorlage entsprechender Nachweise die in der Vergangenheit auf die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge bezahlte KESt bzw Sondereinkommensteuer rückerstatten lassen können. Formell ist die Rückerstattung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt im Fall einer KESt-Zahlung im Wege eines formlosen Antrages zu stellen, im Falle einer Sondereinkommensteuer in Form eines Wiederaufnahmeantrages.

Die Rückerstattung soll für Fondsgeschäftsjahre ab inkl. 2003 für die folgenden Madoff-Feeder Fonds gelten:

• Primeo Select EURO Fund: KYG7243U1085
• Primeo Select USD Fund: KYG7242V1077
• Primeo Executive Fund EUR class:KYG7243T1013
• Primeo Executive Fund USD class: KYG7243T1195
• Alpha Prime Equity Hedged Fund EURO class: BMG6846G1107
• Alpha Prime Equity Hedged Fund USD class A: BMG6846G1024
• Alpha Prime Equity Hedged Fund USD class B: BMG6846G1289
• Herald USA Segregated Portfolio One EUR class: KYG441091090
• Herald USA Segregated Portfolio One USD class: KYG441091173

Erforderliche Nachweise für die Steuerrückerstattung

Betroffene Anleger können den Rückerstattungsantrag bei ihrem Wohnsitzfinanzamt stellen. Nachzuweisen ist, dass der Anleger einen der oben genannten Madoff-Feeder Fonds vor dem 30.November 2008 erworben hat und auch danach noch gehalten hat, d.h. einen Totalverlust erlitten hat. Der Nachweis ist mit einem Depotauszug zu erbringen. Bei einem Antrag auf Rückerstattung der KESt ist zudem mittels Bankbeleg nachzuweisen, dass in der Vergangenheit auf die ausschüttungsgleichen Erträge der Madoff-Feeder Fonds tatsächlich ein KESt-Abzug erfolgt ist.

Frist für die KESt-Erstattung: am 31. Dezember kann es zu spät sein

Wurde auf die ausschüttungsgleichen Erträge in der Vergangenheit KESt einbehalten, ist KESt-Rückerstattung im Wege eines formlosen Antrages gem § 240 Abs 3 BAO bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung der KESt folgt, beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt möglich. Somit ist für die KESt-Erstattung des Jahres 2004 (das ist das erst mögliche Jahr, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge des Fondsgeschäftsjahres 2003 ver-KEStet wurden) bis spätestens 31.Dezember 2009 ein entsprechender Antrag zu stellen, für das Jahr 2005 bis spätestens 31.Dezember 2010 usw.

Achtung: die Frist für die Steuerrückerstattung im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages läuft bald aus!

Wurde auf die ausschüttungsgleichen Erträge in der Vergangenheit statt der KESt Sondereinkommensteuer bezahlt, hat der Anleger die Möglichkeit einen Wiederaufnahmeantrag gem § 303 BAO beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Für diesen Antrag gilt eine 3-Monatsfrist, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem der Anleger nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Dem Vernehmen nach hat das BMF am 4. August 2009 den schlüssigen Nachweis für diesen Anlagebetrug erhalten, womit sehr wahrscheinlich dieser Zeitpunkt als Beginn der 3-Monatsfrist anzunehmen ist, zumal in weiterer Folge entsprechende Mitteilungen in österreichischen Printmedien erschienen sind. Daher sollen entsprechende Rückerstattungsanträge bis spätestens 4. November 2009 beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Sinngemäß wird diese Frist auch für Körperschaften gelten, die eine in der Vergangenheit bezahlte Körperschaftsteuer zurückfordern wollen.

Betroffenen Anlegern wird empfohlen, ehemöglichst mit ihrem Steuerberater Kontakt aufzunehmen, um die Voraussetzungen für einen Rückerstattungsantrag prüfen zu lassen und um insbesondere die Fristen 4.November 2009 und 31.Dezember 2009 nicht zu versäumen.

Nora Engel-Kazemi
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

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