Privatstiftungen

Freitag, 14. August 2009

Steuerfreie Widmung von Immobilien an Privatstiftungen ?

at_Grave_180x140 Mag. Andreas Grave
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
agrave@deloitte.at

Der Wortlaut des Gesetzes ermöglicht den Transfer von Immobilien in eine Stiftung ohne Grunderwerbsteuer nach dem Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008).

Steuerbelastung bei Immobilienwidmungen. Vermögenswidmungen an eine Stiftung sind nach dem neuen Siftungseingangssteuergesetz grundsätzlich mit einem Steuersatz in Höhe von 2,5 % belastet. Im Falle einer Immobilie erhöht sich dieser Steuersatz um das Grunderwerbsteuer-Äquivalent von 3,5 % sowie um die gerichtliche Eintragungsgebühr in Höhe von 1 %, womit die Gesamtbelastung 7 % beträgt. Als Bemessungsgrundlage für die Stiftungseingangssteuer und das Grunderwerbsteueräquivalent (bzw. die gerichtliche Eintragungsgebühr) dient nach wie vor der dreifache Einheitswert der gewidmeten Immobilie, welcher regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert liegt. Obwohl diese Bewertungsvorschrift der eigentliche Grund für die Aufhebung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes war, bleibt diese Bestimmung zur Bemessungsgrundlagenermittlung in Bezug auf das Stiftungseingangssteuergesetz weiterhin bestehen.

Gemischte Schenkung als Technik zur Steuerreduktion. Durch die Mitgabe bestimmter Schulden oder Lasten (gemischte Schenkung) kann der für die Steuerberechnung maßgebende Wert vermindert werden. Wie schon in Zeiten der Schenkungssteuer kann die Bemessungsgrundlage einerseits durch Mitübertragung einer Verbindlichkeit, die ausschließlich mit der Anschaffung der Immobilie in Zusammenhang stehen muss, oder andererseits durch eine Belastung, z. B. ein durch den Stifter vorbehaltenes Fruchtgenussrecht, reduziert werden. Damit sinkt die Bemessungsgrundlage für Stiftungseingangssteuer bis auf EUR Null. Sofern der Wert der Gegenleistung (qualifizierende Lasten bzw. Schulden) dem Wert der Leistung (Immobilie) entspricht bzw. diesen übersteigt, fällt daher sowohl keine Stiftungseingangssteuer als auch kein Grunderwerbsteueräquivalent an. Dies deshalb, weil die Stiftung nicht bereichert wurde. Das Ergebnis entspricht dem der alten Rechtslage, da in einer derartigen Konstellation schon bisher keine Schenkungssteuer angefallen ist.

Stiftungseingangssteuer oder Grunderwerbsteuer? Es stellt sich jedoch die Frage, ob anstelle der Stiftungseingangssteuer das Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerpflicht für eine oben beschriebene Immobilienwidmung vorsieht. Dem Wortlaut des Gesetzes zufolge dürften jedoch keine Grunderwerbsteuerpflicht (und auch keine Eintragungsgebühr) vorliegen. Durch den mit den SchenkMG 2008 eingeführten Befreiungstatbestand kann Grunderwerbsteuer nur anfallen, sofern – und nicht wie bisher insoweit – der Vorgang nicht vom Stiftungseingangssteuergesetz erfasst wird. Gemäß der neuen Rechtslage ist nicht nur jener Wert, der die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer darstellt, sondern die Zuwendung der Immobilie als Ganzes von der Grunderwerbsteuer befreit.

Zeitnahe Immobilienwidmung überlegenswert. Zusammenfassend kann daher die Widmung einer Immobilie an eine Privatstiftung nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlich unmittelbarer Beziehung zur Immobilie stehen, steuerfrei erfolgen, sofern sich die Bemessungsgrundlage auf EUR Null reduzieren lässt. Ansonsten besteht aufgrund der bestehenden Stiftungseingangssteuer weiterhin eine diskriminierende steuerliche Behandlung bei unentgeltlichen Zuwendungen von Immobilien an eine Privatstiftung (im Gegensatz zur Schenkungssteuerfreiheit bei Schenkungen an natürliche Personen). Im Lichte der derzeitigen Rechtslage wäre es daher zu überlegen, geplante Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zeitnah durchzuführen.

Mag. Andreas Grave
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Mittwoch, 22. Juli 2009

Privatstiftungen und Budgetbegleitgesetz

at_Wiedermann_180x140 DDr. Klaus Wiedermann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
kwiedermann@deloitte.at

Vorsicht: Änderungen für ausländische Beteiligungen

Vorgeschichte: Bisher genossen Privatstiftungen bei ausländischen Beteiligungserträgen wie etwa Dividenden eine recht ausgefallene Sonderstellung, deren Zweck nur „Insidern“ bekannt war. Der „gute Tropfen“ bestand darin, dass die Privatstiftung als Konzernholding steuerfrei weltweit Dividenden einsammeln konnte, auch wenn die ausländische Tochtergesellschaft Zinsen, Mieten für Mobilien, Lizenzen oder Gewinne aus Beteiligungsverkäufen steuerfrei erzielte. So bezogen manche Privatstiftungen aus „Steueroasen“ offiziell solche Gelder steuerfrei, obwohl diese im Ausland ebenfalls keiner Steuer unterlegen sind, während jede „gewöhnliche“ österreichische Holding-GmbH für solche Dividenden 25% Körperschaftsteuer abführen musste. Der „böse Tropfen“ bestand hingegen darin, dass die Privatstiftung als „Preis“ für die Steuerfreiheit ausländischer Dividenden das zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen, welches eine Reduktion der ausländischen Quellensteuer vorgesehen hätte, nicht in Anspruch nehmen durfte. Im Ergebnis musste der Stiftungsvorstand wählen zwischen der 25%igen Körperschaftsteuerbelastung oder der vollen nationalen ausländischen Quellensteuer (die beispielsweise in der Schweiz sogar 35% beträgt!). Diese Wahl fiel ihm im Fall von Dividenden aus Steueroasen jedoch nicht schwer, da es dort gar keine Quellensteuern gibt und daher die Tatsache, dass solche Steueroasen-Länder keine Doppelbesteuerungsabkommen haben, unbedeutend war.

Neuregelung: Seit dem BBG 2009, welches am 17. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, hat sich die Situation für Privatstiftungen bei ausländischen Dividenden grundlegend geändert. Nach der Neuregelung wird nämlich die Privatstiftung hinsichtlich Dividenden zur Gänze der GmbH gleichgestellt, sodass die Stiftung als Holding solange keine Vorteile mehr bietet, als die Tochtergesellschaften nicht verkauft werden, sondern nur mehr oder weniger regelmäßig Dividenden ausschütten. Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben wurde die Stiftungsbesteuerung sogleich auch im Bereich sogenannter Portfolio-Dividenden, also bei Dividenden aus Beteiligungen unter 10% Beteiligungsausmaß, an die neue Steuerbefreiung für Holding-Kapitalgesellschaften angepasst.
Im Ergebnis sind Dividenden aus dem EU-Raum bzw (als einziger EWR-Staat mit vergleichbarer Amts- und Vollstreckungshilfe) Norwegen bei der empfangenden Privatstiftung grundsätzlich steuerfrei, und zwar unabhängig von der Beteiligungshöhe und unabhängig von der Behaltedauer. Bei Dividenden aus Drittstaaten muss die Privatstiftung hingegen neuerdings (wie früher bereits jede GmbH) eine Mindestbeteiligungshöhe von 10% und eine Mindestbehaltedauer von einem Jahr vorweisen, um die Steuerfreiheit für diese „internationalen Schachtelbeteiligungen“ in Anspruch nehmen zu können.
Die ursprüngliche, eingangs erwähnte Sonderstellung der Privatstiftung hat man überdies „umgedreht“: Zwar dürfen Privatstiftungen die ausländische Quellensteuer nunmehr gemäß dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen reduzieren und trotzdem die Dividenden steuerfrei behandeln, doch wird nunmehr die Steuerbefreiung generell nicht mehr gewährt, wenn aufgrund des ausländischen Steuerniveaus ein „Missbrauchsfall“ vermutet wird.

Im Ergebnis fallen sämtliche Portfolio-Dividenden aus Zypern, Irland und Bulgarien unter den Missbrauchsfall, da der Körperschaftsteuersatz in diesen Ländern unter 15% liegt; Deutschland wollte man mit einer Körperschaftsteuer von exakt 15% – wohl aus Angst vor einer Revanche – nicht auf die „schwarze Liste“ nehmen. Darüberhinaus werden niedrigbesteuerte passive Einkünfte wie etwa Zinsen und Lizenzen bei internationalen Schachtelbeteiligungen (also bei Beteiligungen ab 10% nach einem Jahr Behaltefrist) nunmehr auch bei Privatstiftungen genauso steuerpflichtig mit 25% Körperschaftsteuer wie bei jeder Holding-GmbH.

Conclusio: Die Neuregelung der ausländischen Dividenden bringt für Privatstiftungen einerseits den Vorteil, künftig Quellensteuern unmittelbar und nicht über den Umweg der Zwischenschaltung einer Holding-GmbH nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zu reduzieren, ohne die Steuerbefreiung für diese Auslandsdividenden zu verlieren, andererseits den Nachteil, dass sämtliche Dividenden aus Niedrigsteuerländern, aber auch Dividenden aus unter 10%igen Beteiligungen an Tochtergesellschaften in Drittstaaten „diskriminiert“ werden. Die Frage, ob die Neuregelung mit ihren „Verböserungen“ für Privatstiftungen quasi rückwirkend für die Veranlagung 2009 oder – wie ich es aufgrund des verfassungsrechtlichen Vertrauensgrundsatzes für richtig halte – erst für Dividendenzuflüsse nach dem 17. Juni 2009 (Inkrafttreten des BBG 2009) zur Anwendung gelangt, bedarf noch einer Klärung in den derzeit in Begutachtung befindlichen Stiftungsrichtlinien 2009.


DDr. Klaus Wiedermann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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