Quellensteuern

Mittwoch, 9. Dezember 2009

Gemeinschaftsrechtswidrige Quellensteuern auf EU-Portfoliodividenden zurückholen

Weninger DDr. Patrick Weninger
pweninger@deloitte.at

Viele Anleger zahlen Quellensteuer im Ausland, obwohl die Steuer laut Europäischen Gerichtshof oft unzulässig ist

Laut Europäischem Gerichtshof in Luxemburg verstoßen Quellensteuern auf Dividenden, die von einer EU/EWR-Gesellschaft an einen EU/EWR-Empfänger gezahlt werden unter bestimmten Voraussetzungen gegen Gemeinschaftsrecht. Erst vor wenigen Tagen hat der EuGH in einem weiteren Urteil entschieden, dass die frühere italienische Quellensteuerregelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Diese Voraussetzungen – Diskriminierung und Nichtanrechenbarkeit der ausländischen Quellensteuer beim Empfänger – sind in vielen EU/EWR-Ländern gegeben. Trotzdem behalten etliche Staaten noch immer Quellensteuern in Situationen ein, wo dies evident gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Auch Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzen können unter den gleichen Voraussetzungen gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Für Österreich haben diese Urteile des Europäischen Gerichtshofs enorme Bedeutung. Dividenden aus Portfoliobeteiligungen (Beteiligungen unter 10%) sind nämlich bei Kapitalgesellschaften in den meisten Fällen mit ausländischer Quellensteuer vorbelastet und in Österreich von der Körperschaftsteuer befreit. Auch im Fall von Privatstiftungen sind Dividenden meistens mit ausländischer Quellensteuer vorbelastet und sind unabhängig vom Beteiligungsausmaß von der Steuer befreit. Die ausländische Quellensteuer ist somit in Österreich nicht anrechenbar und kann daher in vielen Fällen unter Berufung auf Gemeinschaftsrecht im Staat des Zahlers rückerstattet werden. Auch für Investmentfonds ergeben sich aufgrund dieser EuGH-Entscheidungen ganz neue Möglichkeiten, ausländische Quellensteuern rückerstatten zu lassen.

Allerdings ist es nicht immer leicht, herauszufinden, in welchen EU/EWR-Staaten die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Deloitte hat daher vorweg alle Daten erhoben und verfügt über eine Datenbank mit allen erforderlichen Informationen sämtlicher EU/EWR-Staaten, aus der auf einen Blick ersichtlich ist, in welchen Ländern die Quellensteuerrückerstattung sicher oder wahrscheinlich ist und wo sie gerichtlich durchgekämpft werden muss. Zudem bietet Deloitte die Durchführung der Rückerstattungsverfahren in den einzelnen EU/EWR-Ländern in Zusammenarbeit mit den führenden Experten der lokalen EU/EWR-Deloitte Partner Offices an.

DDr. Patrick Weninger

Freitag, 9. Oktober 2009

Ausländische Quellensteuern: Cash Abfluss doppelt hart in Krisenjahren – Steuerplanung gefordert!

at_Weismann_180x140 Mag. Michael Weismann
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
mweismann@deloitte.at

In der Theorie klingt die Sache so einfach: Ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzen werden auf die inländische Steuer angerechnet und lösen damit – im Idealfall - keine Doppelbesteuerung aus.

In manchen Fällen unterbinden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder EU-Richtlinien den Quellensteuerabzug von vornherein. Lässt ein DBA einen Steuerabzug im Ausland zu, kann der Steuerpflichtige in vielen Fällen zunächst eine teilweise Rückerstattung der Quellensteuer im Ausland beantragen, um dann in einem zweiten Schritt die verbleibende ausländische Quellensteuer auf die Steuer im Inland anrechnen zu lassen. Angerechnet wird dabei allerdings nur bis zum „Anrechnungshöchstbetrag“, also vereinfacht gesagt soviel, wie an inländischer Steuer auf diese Einkünfte tatsächlich entfällt. Im ungünstigsten Fall besteht weder DBA- noch EU-Richtlinienschutz, sodass der Steuerpflichtige im Ausland und im Inland „zur Kasse“ gebeten wird. Diese „gefürchtete“ Doppelbesteuerung lässt sich dann allenfalls noch durch einen „Gnadenakt“ des BMF auf Grundlage des § 48 BAO, die sogenannte „unilaterale Maßnahme“, entschärfen.

In Verlustjahren läuft dieses System der Anrechnung ausländischer Quellensteuern aber aus dem Ruder, da bei fehlender inländischer Steuerlast gar keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern erfolgt. Eine Doppelbesteuerung der Einkünfte ist damit vorprogrammiert: Zum einen fällt die ausländische Quellensteuer an, zum anderen vermindern dieselben Einkünfte die inländischen Verluste. Damit bleiben dem Unternehmen im Inland weniger steuerlich verwertbare Verluste für zukünftige Gewinnjahre.

Theorie und Praxis fordern daher schon lange einen Anrechnungsvortrag für ausländische Quellensteuern, damit diese wenigstens in zukünftigen Gewinnjahren steuermindernd angerechnet werden können. Die Finanz ist nun auf diesen Zug aufgesprungen und sieht einen solchen Anrechnungsvortrag über § 48 BAO unter bestimmten Voraussetzungen als realisierbar (siehe EAS 3064 und Salzburger Steuerdialog 2009).

Obgleich dies als erster Schritt in die richtige Richtung begrüßenswert ist, ändert dieser Anrechnungsvortrag idR nichts am unmittelbaren „Cash-Tax-Abfluss“, der durch ausländische Quellensteuern ausgelöst wird. Umso wichtiger ist es, laufend zu prüfen, ob alle DBA- und EU-rechtlichen Begünstigungen genutzt und die Konzernsteuerplanung in Sachen ausländischer Quellensteuern optimiert ist. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über lokale Quellensteuersätze ausgewählter osteuropäischer Länder sowie mögliche (Sofort-) Reduktionen unter den anwendbaren DBA/EU-Richtlinien.

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Mittwoch, 2. September 2009

Quellensteuern: Praxistipps zu den Mühen der Rückerstattung

at_Huebner_180x140 Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
shuebner@deloitte.at

Wenn Dividenden, Zinsen, Lizenzen oder sonstige Vergütungen an ausländische, in Österreich nicht unbeschränkt Steuerpflichtige zu leisten sind, müssen in vielen Fällen Quellensteuern einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Steuerpflichtig ist zwar der ausländische Empfänger der Einkünfte, der inländische Vergütungsschuldner haftet jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge. DBAs verringern oftmals den Steuerbetrag, der in Österreich verbleibt – im Extremfall auch auf Null.

Entlastung an der Quelle
Im Idealfall kann die Reduktion der Quellensteuer auf jenes Ausmaß, welches das DBA vorsieht, direkt an der Quelle vorgenommen werden. Dies ist allerdings – sobald bestimmte Grenzwerte überschritten werden – an die Erfüllung von Nachweisen mittels amtlichen Vordrucks (Formular ZS-Q1, ZS-Q2) gebunden. Dabei muss der Einkünfteempfänger im Fall einer juristischen Person uA bestätigen, dass diese keine Holdinggesellschaft ist und über eigene Arbeitnehmer sowie Betriebsräumlichkeiten verfügt. Zusätzlich ist auf dem Formular eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde einzuholen. Vielfach verwenden ausländische Finanzbehörden dafür jedoch nur ihre eigenen Vordrucke. Nach Rechtsauffassung des Fiskus ist in diesen Fällen trotz materiellen Vorliegens aller notwendigen Voraussetzungen eine Reduktion an der Quelle nicht möglich. Dadurch wird der inländische Vergütungsschuldner gezwungen, die Quellensteuer in vollem Umfang abführen, um sein Haftungsrisiko auszuschließen.

Rückerstattungsverfahren
Kann keine Entlastung an der Quelle vorgenommen werden bleibt dem ausländischen Einkünfteempfänger nur der Weg in das Rückerstattungsverfahren. Die Voraussetzungen für das Rückerstattungsverfahren sind gesetzlich nicht genau festgeschrieben, daher können in diesem Verfahren neben den amtlichen Vordrucken auch weitere Nachweise beigelegt werden. Vordrucke für die Rückerstattung sind in deutscher (ZS-RD1) und englischer Sprache (ZS-RE1) auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) abrufbar. Die Angaben entsprechen in etwa jenen der oben angeführten Fragen zur Entlastung an der Quelle. Auch hier ist eine Ansässigkeitsbestätigung der ausländischen Steuerbehörde beizulegen. Es empfiehlt sich jedenfalls, das Finanzamt vorab zu kontaktieren, um abzuklären, welche Dokumente im Einzelfall erforderlich sind. Der Antrag ist beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, Neusiedlerstraße 46, A-7001 Eisenstadt, binnen 5 Jahren einzubringen. Der Antrag sollte aber aus praktischen Gründen ehestmöglich eingereicht werden. Die Bearbeitungsdauer liegt nämlich derzeit bei mindestens sechs Monaten. Für den dadurch erlittenen Liquiditätsnachteil des Einkünfteempfängers wird die Verzinsung (sog. Anspruchszinsen), die erst viel später zu laufen beginnt, nur ein schwacher Trost sein.

Keine Ausnahmen
Besonders ärgerlich ist das derzeitige Festhalten der Behörde an der Erfüllung der formellen Voraussetzungen für eine sofortige Entlastung an der Quelle, insbesondere dann, wenn lediglich die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde nicht auf dem amtlichen Formular sondern nur auf einem eigenen Dokument beigebracht werden kann. Auch in Fällen, in denen die Sofortentlastung am Vorliegen einer ausländischen Zwischenholding (kein Nachweis von Personal, Geschäftsräumlichkeiten, etc.) scheitert, wäre die Möglichkeit einer Vorabklärung mit dem Finanzamt (Ruling) wünschenswert.

Praxistipp
Ein positiv erledigter Rückerstattungsantrag kann für drei Jahre als Nachweis für die Entlastung an der Quelle dienen. Dieser muss nicht beim Finanzamt eingereicht, sondern nur auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt werden.

Dr. Stefan Hübner
Wirtschaftprüfer und Steuerberater

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