Spenden

Mittwoch, 3. März 2010

Steuerliche Abzugsfähigkeit von mildtätigen Spenden - Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragen!

Erdelyi-3- MMag. Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
gerdelyi@deloitte.at

Mit der Steuerreform 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, als steuerlich absetzbar anerkannt. Für Unternehmer sind Geld- und Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen in einer Höhe von bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Private können Geldspenden von bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung in die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist; die Liste ist unter http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ abrufbar. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Spender oft ein wesentliches Kriterium ist, sollte die Aufnahme in diese Liste – soweit noch nicht erfolgt – für die betroffenen Einrichtungen von höchster Bedeutung sein.

Folgende Tätigkeiten gelten als für die Spendenabzugsfähigkeit begünstigte Zwecke, für welche mindestens 75% der Gesamtressourcen verwendet werden müssen:

1. mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und im Wesentlichen im EU/EWR-Raum verfolgt werden;
2. Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern lt. Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (http://www.oecd.org/dataoecd/32/40/43540882.pdf);
3. Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden);
4. das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.

Neben den begünstigten Zwecken muss eine Einrichtung, welche auf die Spendenliste aufgenommen werden möchte, noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllen:

1. Eintragungsfähig sind nur österreichische juristische Personen des Privatrechts, Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art sowie vergleichbare Körperschaften aus anderen EU/EWR-Staaten.
2. Die Einrichtung muss die Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke bzw von Zwecken der Entwicklungs- oder der Katastrophenhilfe erfüllen. Bei Spendensammeleinrichtungen muss das Sammeln von Geldern ausschließlicher Zweck sein. Es muss statutarisch sichergestellt werden, dass die spendenbegünstigten Zwecke erfüllt werden. Im Falle der Auflösung der Einrichtung darf das Restvermögen nur für begünstigte Zwecke verwendet werden, weiters sind Gewinnerzielungsabsicht und Ausschüttungen an Gesellschafter ausgeschlossen.
3. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage entsprechen.
4. Bei neuen Einrichtungen ist problematisch, dass eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit der Förderung begünstigter Zwecke nachzuweisen ist. Anerkannt werden dabei auch Tätigkeiten von Vorgängerorganisationen.
5. Die Einrichtung verfolgt keine begünstigungsschädliche Nebentätigkeiten.
6. Spendensammeleinrichtungen dürfen im Gegensatz zu unmittelbar tätigen nur Geldspenden entgegennehmen. Sie dürfen gesammelte Spenden nur an andere in der Finanzamtsliste eingetragene Körperschaften weiterleiten oder die Mittel selbst für begünstigte Zwecke verwenden.
7. Im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehende Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so kann beim Finanzamt Wien 1/23 jederzeit die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragt werden. Dem formlosen Antrag sind die schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, u.ä.) der Organisation sowie die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Jahren beizulegen. Über den Antrag ergeht ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes; nach Ablauf eines Jahres ist die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorzulegen, über welche sodann wieder mit neuerlichem Feststellungsbescheid entschieden wird.

Die Abzugsfähigkeit der Spenden ist mit Eintragung in die Spendenliste gegeben. Für die Jahre 2009 und 2010 reichen Einzahlungsbelege bzw eine Bestätigung des Spendenempfängers für die steuerliche Abzugsfähigkeit aus. Ab 2011 und soweit es sich um private Spenden handelt, haben die Spendenempfänger dem BMF elektronisch die Höhe der Spenden und die Spender samt Sozialversicherungsnummer zu melden.

MMag. Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Montag, 14. Dezember 2009

Karitative Spenden von der Steuer absetzbar

Apfelthaler Mag. Petra Apfelthaler
Steuerberaterin
papfelthaler@deloitte.at

Wie jedes Jahr in der Adventzeit finden sich nun vermehrt Spendenaufrufe diverser Hilfsorganisationen in unsere Briefkästen. Das kommt nicht von ungefähr: Neben dem Einzelhandel erzielen auch viele karitative Einrichtungen in der Vorweihnachtszeit einen wesentlichen Teil ihrer Einnahmen, von denen sie dann das ganze nächste Jahr über zehren. Für heurige Weihnachts-Spendenaktionen greift jedoch erstmals die Steuerreform 2009, mit der Spenden an mildtätige Einrichtungen in größerem Rahmen steuerlich absetzbar gemacht wurden. Auch das Finanzministerium weist ja in seiner kürzlich gestarteten Anzeigenkampagne in diversen Tageszeitungen auf die neue Spendenabsetzbarkeit hin:

Geldspenden von Privatpersonen können im Rahmen der Steuererklärung 2009 als Sonderausgaben geltend gemacht werden; Unternehmen können Sach- und Geldspenden als Betriebsausgabe absetzen. In beiden Fällen ist die Absetzbarkeit mit 10% des Vorjahreseinkommens bzw. Vorjahresgewinns gedeckelt. Die spendenempfangende Organisation muss darüberhinaus gewisse Voraussetzungen erfüllen und in der seitens des BMF veröffentlichten Liste der begünstigten Spendenempfänger enthalten sein. Die Liste kann auf der Homepage des BMF unter folgendem Link https://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden//show_mast.asp eingesehen werden.

Gerade viele regionale, aber deswegen für die Gesellschaft nicht unwichtigere, Spendeninitiativen können die geforderten Nachweise aber nicht erbringen und sind daher im Kreis der begünstigten Spendenempfänger nicht zu finden. Spenden an derartige Einrichtungen sind leider auch weiterhin nicht abzugsfähig.

Tipp: Die Absetzbarkeit von Spenden ist bei Privatpersonen mit 10% des Vorjahres-Einkommens gedeckelt. Und natürlich ist der Steuerspareffekt umso größer, je höher das Einkommen und somit die Steuerbelastung im laufenden Jahr 2009 sind. Kommen mehrere Familienmitglieder für die Spende in Frage, sollte daher jene Person die Spende leisten, die in 2009 das höchste laufende Einkommen hat und deren Vorjahreseinkommen ausreichend hoch war, um die volle Spende absetzen zu können.

Bei Unternehmen sind Spenden nur im Ausmaß von 10% des Vorjahresgewinns absetzbar. Wurde im letzten Wirtschaftsjahr daher ein steuerlicher Verlust erzielt, läuft die Absetzbarkeit im heurigen Jahr leider ins Leere.

Tipp: Um die Spende steuerlich geltend zu machen, ist ein Beleg erforderlich: dieser Beleg muss den Namen des Spendenempfängers, Name und Anschrift des Spenders sowie den gespendeten Betrag enthalten. Die Belege sind 7 Jahre lang aufzubewahren.

Mag. Petra Apfelthaler
Steuerberaterin

Donnerstag, 20. August 2009

Abzugsfähigkeit von Spenden an mildtätige Organisationen – Statuten oft mangelhaft

Schalko Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin
bschalko@deloitte.at

Hofer MMag. Christoph Hofer
Senior Assistant
chhofer@deloitte.at

Mildtätige Körperschaften, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, sollten vorab unbedingt ihre Statuten überprüfen

Die mit dem Steuerreformgesetz 2009 eingeführte steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden hat in letzter Zeit – auch aufgrund des Ausschlusses von Umweltschutzorganisationen – einiges an medialem Echo hervorgerufen. Mittlerweile wurde vom BMF auch schon die Liste der per 01.01.2009 begünstigten Spendenempfänger im Internet veröffentlicht. Mildtätige Körperschaften (in der Regel Vereine, denkbar sind aber auch gemeinnützige Kapitalgesellschaften), welche in Zukunft in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, müssen dazu diverse Voraussetzungen erfüllen. Dabei wird oft übersehen, dass die Rechtsträger neben den speziellen Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung (mildtätiger Zweck, Höchstgrenze für Verwaltungskosten, etc.) auch die allgemeinen Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung erfüllen müssen. Der Rechtsträger muss somit gemäß Gesetz, Satzung oder Rechtsgrundlage und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung von mildtätigen Zwecken dienen. Besonderes Augenmerk wird von der Finanzverwaltung dabei auf die Statuten des Rechtsträgers gelegt. Im Zuge der Aufnahme eines Rechtsträgers in die Liste der begünstigten Spendenempfänger überprüft die Finanzverwaltung nämlich regelmäßig auch die Statuten auf Übereinstimmung mit den (strengen) Anforderungen der Verwaltungspraxis sowie der Judikatur. Erfüllen die Statuten nicht sämtliche Voraussetzungen, wird die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger regelmäßig verwehrt werden.

Aus abgabenrechtlicher Sicht stellen folgende Punkte einen notwendigen Inhalt der Statuten dar:

• Ideeller Zweck (bei diesem muss es sich um einen begünstigten Zweck im Sinne der Vorschriften für die Spendenabzugsfähigkeit handeln, also zum Beispiel die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen oder die Entwicklungshilfe)

• Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (Unterscheidung von ideellen und materiellen Mittel)

• Trennung von Zweck und Mittel zur Erreichung des Zweckes (hier kommt es in der Praxis häufig zu unzulässigen Vermischungen)

• Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht

• Satzungsmäßige Vermögensbindung

Wenn gleich der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht in fast allen Statuten von begünstigten Körperschaften enthalten ist, mangelt es häufig an der korrekten satzungsmäßigen Vermögensbindung. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss hier nämlich zwingend eine Variante der in den Musterstatuten der Vereinsrichtlinien enthaltenen Formulierungen wortgetreu aufgenommen werden.

Conclusio

Rechtsträger, die in die Liste der begünstigten Spendenempfänger aufgenommen werden möchten, sollten vorab unbedingt ihre Statuten kritisch durchsehen und gegebenenfalls abändern. Dabei ist insbesondere auf die strengen Vorgaben der Finanzverwaltung in den Vereinsrichtlinien zu achten.

Mag. Bernadette Schalko
Steuerberaterin

MMag. Christoph Hofer
Senior Assistant

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