Steuerliche Abzugsfähigkeit von mildtätigen Spenden - Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragen!
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MMag. Georg Erdelyi Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gerdelyi@deloitte.at |
Mit der Steuerreform 2009 wurden Spenden an bestimmte mildtätige Einrichtungen sowie Einrichtungen, die Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe betreiben oder für solche Zwecke Spenden sammeln, als steuerlich absetzbar anerkannt. Für Unternehmer sind Geld- und Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen in einer Höhe von bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes als Betriebsausgaben abzugsfähig. Private können Geldspenden von bis zu 10 % des Gesamtbetrages der Vorjahreseinkünfte als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Spendenempfänger zum Zeitpunkt der Zuwendung in die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Liste der begünstigten Spendenempfänger eingetragen ist; die Liste ist unter http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/ abrufbar. Da die steuerliche Abzugsfähigkeit für die Spender oft ein wesentliches Kriterium ist, sollte die Aufnahme in diese Liste – soweit noch nicht erfolgt – für die betroffenen Einrichtungen von höchster Bedeutung sein.
Folgende Tätigkeiten gelten als für die Spendenabzugsfähigkeit begünstigte Zwecke, für welche mindestens 75% der Gesamtressourcen verwendet werden müssen:
1. mildtätige (humanitäre, wohltätige) Zwecke, die auf die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind und im Wesentlichen im EU/EWR-Raum verfolgt werden;
2. Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern lt. Liste der ODA-Empfängerstaaten des Entwicklungshilfeausschusses der OECD (http://www.oecd.org/dataoecd/32/40/43540882.pdf);
3. Hilfestellung in nationalen und internationalen Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden);
4. das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.
Neben den begünstigten Zwecken muss eine Einrichtung, welche auf die Spendenliste aufgenommen werden möchte, noch verschiedene weitere Voraussetzungen erfüllen:
1. Eintragungsfähig sind nur österreichische juristische Personen des Privatrechts, Körperschaften öffentlichen Rechts und deren Betriebe gewerblicher Art sowie vergleichbare Körperschaften aus anderen EU/EWR-Staaten.
2. Die Einrichtung muss die Voraussetzungen der Bundesabgabenordnung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke bzw von Zwecken der Entwicklungs- oder der Katastrophenhilfe erfüllen. Bei Spendensammeleinrichtungen muss das Sammeln von Geldern ausschließlicher Zweck sein. Es muss statutarisch sichergestellt werden, dass die spendenbegünstigten Zwecke erfüllt werden. Im Falle der Auflösung der Einrichtung darf das Restvermögen nur für begünstigte Zwecke verwendet werden, weiters sind Gewinnerzielungsabsicht und Ausschüttungen an Gesellschafter ausgeschlossen.
3. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage entsprechen.
4. Bei neuen Einrichtungen ist problematisch, dass eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit der Förderung begünstigter Zwecke nachzuweisen ist. Anerkannt werden dabei auch Tätigkeiten von Vorgängerorganisationen.
5. Die Einrichtung verfolgt keine begünstigungsschädliche Nebentätigkeiten.
6. Spendensammeleinrichtungen dürfen im Gegensatz zu unmittelbar tätigen nur Geldspenden entgegennehmen. Sie dürfen gesammelte Spenden nur an andere in der Finanzamtsliste eingetragene Körperschaften weiterleiten oder die Mittel selbst für begünstigte Zwecke verwenden.
7. Im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehende Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so kann beim Finanzamt Wien 1/23 jederzeit die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beantragt werden. Dem formlosen Antrag sind die schriftliche Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, u.ä.) der Organisation sowie die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über die Erfüllung der Voraussetzungen in den drei vorangegangenen Jahren beizulegen. Über den Antrag ergeht ein Feststellungsbescheid des Finanzamtes; nach Ablauf eines Jahres ist die aktuelle Rechtsgrundlage und die Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorzulegen, über welche sodann wieder mit neuerlichem Feststellungsbescheid entschieden wird.
Die Abzugsfähigkeit der Spenden ist mit Eintragung in die Spendenliste gegeben. Für die Jahre 2009 und 2010 reichen Einzahlungsbelege bzw eine Bestätigung des Spendenempfängers für die steuerliche Abzugsfähigkeit aus. Ab 2011 und soweit es sich um private Spenden handelt, haben die Spendenempfänger dem BMF elektronisch die Höhe der Spenden und die Spender samt Sozialversicherungsnummer zu melden.
MMag. Georg Erdelyi
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
ewernitznig - 3. Mrz, 09:18




